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Experten-Antwort

Anrechnung vorgezogene Altersrente auf Witwenrente in welcher Höhe?

von KH17.06.2011 | 12:45
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Nach SGB VI §97 Absatz 1 wird Einkommen aus Altersrenten auf eine Witwenrente angerechnet. Dies geschieht, indem von der Rente 13% abgezogen werden (§18b SGB IV Absatz 5 Nr. 8) und der Rest mit 40% angerechnet wird. Nun meine Fragen: 1.) Auf eine vorgezogene Altersrente wird ja selbst nach §34 Einkommen angerechnet. Wird bei dem Abzug auf die Witwenrente mit der Altersrente gerechnet, die bereits durch §34 gesenkt wurde, oder nicht? Und aus welchem § ergibt sich das? 2.) Eine vorgezogene Altersrente wird ja anhand eines Zugangsfaktors nach §77 erniedrigt. Wird bei dem Abzug auf die Witwenrente mit der Altersrente gerechnet, die bereits durch den Zugangsfaktor gesenkt wurde, oder nicht? Und aus welchem § ergibt sich das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo KH,

wie schon korrekt ausgeführt wurde, werden für die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente sowohl die Altersrente als auch Erwerbseinkommen angerechnet. Dabei wird die Rente in der Höhe herangezogen, in der sie gezahlt wird (brutto!). Welcher Zugangsfaktor der Altersrente zugrunde liegt und in welchem Umfang Hinzuverdienst zur gekürzten Rentenzahlung führt, ist insofern unbeachtlich. Ziel der Einkommensanrechnung ist ja gerade, das zur Verfügung stehende Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Und zur Verfügung (brutto!) steht eben die mit Abschlag belastete und wegen Einkommens nur als Teilrente zu gewährende Altersrente.

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6 Antworten

Bäram 17.06.2011 | 13:37
§ 18a SGB 4: Art des zu berücksichtigenden Einkommens Abs.3: Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind 1...., 2.Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, 3.Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, und § 18b SGB 4 Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens Abs.2: Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend
KHam 17.06.2011 | 13:56
Und beim Einkommen des Vorjahres wurden Zugangsfaktor und Anrechnung von Einkommen mit einbezogen?
zeldaam 18.06.2011 | 14:10
Hallo KH, Angerechnet wird die tatsächlich geleistete Altersrente. Wird also eine vorzeitige Altersrente bezogen, deren Zugangsfaktor gemindert ist, so wird auch nur diese, geminderte Altersrente angerechnet. Erhält man vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur eine Teilrente, da die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von derzeit 400 Euro für die Vollrente überschritten wurde, so wird auch nur die Altersteilrente berücksichtigt. Es wird jedoch immer (auch neben einer Altersrvollrente) das Einkommen aus Beschäftigung / selbständigen Tätigkeit auf die Witwenrente angerechnet, welches nach § 34 SGB VI evt. zur Zahlung der Altersteilrente führt. Dem § 18 b SGB IV können Sie entnehmen, dass vom tatsächlich "erzielten" Einkommen ausgegangen wird. Es wird also KEiNE fiktive Altersrente mit ungeminderten Zugangsfaktor oder fiktive Altersvollrente ohne Berücksichtigung von § 34 SGB VI errechnet.... MfG zelda
KHam 20.06.2011 | 11:11
In Ordnung. Das bedeutet dann aber, dass manches Einkommen sowohl auf die Altersrente als auch auf die Witwenrente angerechnet wird, richtig?
KHam 20.06.2011 | 13:43
Danke an alle Beteiligten. Damit hat sich meine Frage geklärt.
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