Hallo KH,
wie schon korrekt ausgeführt wurde, werden für die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente sowohl die Altersrente als auch Erwerbseinkommen angerechnet. Dabei wird die Rente in der Höhe herangezogen, in der sie gezahlt wird (brutto!). Welcher Zugangsfaktor der Altersrente zugrunde liegt und in welchem Umfang Hinzuverdienst zur gekürzten Rentenzahlung führt, ist insofern unbeachtlich. Ziel der Einkommensanrechnung ist ja gerade, das zur Verfügung stehende Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Und zur Verfügung (brutto!) steht eben die mit Abschlag belastete und wegen Einkommens nur als Teilrente zu gewährende Altersrente.