Hallo Paco,
für die Wartezeit von 45 Jahren zählen freiwillige Beitragszahlungen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.
Sofern Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit beziehen, zählt dieser Bezug auch auf die Wartezeit von 45 Jahren, sofern er nicht zwei Jahre vor Rentenbeginn liegt. Insofern könnte ggf. die Wartezeit von 45 Jahren auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden, wenn dieser in der Zeit bis zu Ihrem 63. Lebensjahr liegt.
Zur genauen Prüfung der Möglichkeiten der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren empfiehlt sich allerdings ein Anruf bei Ihrem Rentenversicherungsträger, so dass dies anhand Ihres Versicherungskontos und der vorliegenden Versicherungszeiten geprüft werden kann.