Bei den Witwenrenten, die nach den bis zum 31.12.2001 gültigen Hinterbliebenenrentenrecht geleistet werden, wird Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung angerechnet. Eine Anrechnung der Betriebsrente erfolgt jedoch nicht. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6 fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist