Gemäß § 93 SGB VI gilt als Anrechnungsdauer: Bei abgefundenen kleinen Dauerrenten (§ 76 SGB VII) ist dies für den Zeitraum in Jahren und Monaten der Fall, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt (hier 13 bzw. 11). Stellen Sie einen Überprüfungsantrag. Die teilweise nicht gezahlte RV-Rente müsste Ihnen rückwirkend erstattet werden.