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Experten-Antwort

Anrechnung zweier UV-Abfindungen auf RV-Rente

von Harald L.07.05.2017 | 20:44
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1 Antworten

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Hallo Forum, zu meinem Problem habe ich mich bereits vorab (vermeintlich) schlau gelesen, weil ich hier im Forum keinen passenen Eintrag gefunden habe (oder ich einfach nicht den richtigen Suchbegriff eingegeben habe). Ist folgender Gedanke richtig? - Ich beziehe 2007 eine Altersrente von der DRV - 2002 wurde meine (erste) Unfallrente abgefunden: 20%, Kapitalwert 13,0 Als ich 2007 in Rente ging, wurde die Abfindung (fiktiv) auf die Rente angerechnet; mit Auswirkung. Was soweit auch rechtlich in Ordnung ist. - 2008 hat sich aus dem selben Unfall, aus dem die erste Unfallrente resultierte, so sehr verschlechtert, dass ich eine 10%-Rente von der UV erhalten habe. Diese zweite UV-Rente habe ich ebenfalls abfinden lassen: 10%, Kapitalwert 11,0 Just mit Bezug der zweiten Unfall hat sich der Anrechnungsbetrag auf die Altersrente erhöht. Diese fiktive Anrechnung blieb auch, als die Abfindung der UV-Rente einsetze. Was soweit auch rechtlich in Ordnung ist. Mein Problem: Die Anrechnung in Höhe von nun 30% ist bis heute in gleicher Höhe zzgl. der Rentenanpassung gleichgeblieben. Der fiktive Anrechnungszeitraum bemisst sich - soweit habe ich nun herausgefunden - nach dem Kapitalwert. - bei (1.) 13 = 13 Jahre, also von 2002 bis 2015 - bei (2.) 11 = 11 Jahre, also von 2007 bis 2018 Hätte 2015, also nach Ende des Zeitraumes der ersten Abfindung, der Anrechnungsbetrag auf meine Altersrente nicht eigentlich sinken müssen, in dem - vereinfacht gesagt - nur noch ein Drittel (also statt 30% nur 10%) angerechnet wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Gemäß § 93 SGB VI gilt als Anrechnungsdauer: Bei abgefundenen kleinen Dauerrenten (§ 76 SGB VII) ist dies für den Zeitraum in Jahren und Monaten der Fall, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt (hier 13 bzw. 11). Stellen Sie einen Überprüfungsantrag. Die teilweise nicht gezahlte RV-Rente müsste Ihnen rückwirkend erstattet werden.

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