Hallo Michael777,
grundsätzlich findet die rechtliche Grundlage, die zum Zeitpunkt der Rentenanspruchsprüfung gilt, Anwendung. Bei der heutigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ihre Betriebsrente kann somit kein Recht aus dem Jahr 1968 angewendet werden.
Wie Sie dem § 30f des BetrAVG entnehmen können, sind nicht nur die "anrechnungsfähigen Dienstjahre" maßgebend. Ob weitere Gründe für die Ablehnung gesorgt haben bzw. warum die Aufrundung Ihrer Jahre nicht wie beschrieben vorgenommen wurde, kann hier nicht beurteilt werden, da diese nicht in das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung fallen.
Und was ist Ihre Frage an die gesetzliche Rentenversicherung?
Wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung oder einen Fachanwalt.
In Ihrem Menü steht:
Altersvorsorge - Betriebsrente
Deswegen dachte ich ich wäre hier richtig
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