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Experten-Antwort

Anrechnungsfähige Dienstjahre - Betriebliche Altersvorsorge

von Michael 77703.03.2025 | 14:41
406 Ansichten
6 Antworten
Die Frage richtet sich nach den „anrechnungsfähigen Dienstjahren“. Zu meinem Ist-Zustand: Ich habe 9 Jahre und 6 Monate in einem Unternehmen gearbeitet. Ich diesem Unternehmen gab es eine: „Allgemeine Betriebsvereinbarung betreffend die Versorgungsordnung“ Hierin ist folgendes geregelt: Die anrechnungsfähige Dienstzeit muss min. 10 Jahre betragen. Die anrechnungsfähigen Dienstjahre werden auf volle Jahre aufgerundet, wenn sie min. zur Hälfte abgeleistet sind. Das Unternehmen lehnt eine betriebliche Rentenzahlung ab, und beruft sich auf folgendes Gesetz: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) § 30f. Hier §1, Abs. 1: Es müssen 10 Jahre sein. Dann gibt es eine: Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68). Darin steht: Anrechnungsfähige Dienstzeit: Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. Wie ist hier zu verfahren: Weniger als 6 Monate, also 5 Monate bleiben unberücksichtigt. Mehr als 6 Monate, also 7 Monate gelten als volle Jahre. Wie verhält es sich mit genau 6 Monaten? Wie verhält es sich in meinem Fall? 9,5 Jahre, aufrunden und Rente, oder keine vollen Jahre und abrunden? Für eine Antwort bin ich dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.03.2025 | 08:01

Hallo Michael777,

grundsätzlich findet die rechtliche Grundlage, die zum Zeitpunkt der Rentenanspruchsprüfung gilt, Anwendung. Bei der heutigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ihre Betriebsrente kann somit kein Recht aus dem Jahr 1968 angewendet werden.

Wie Sie dem § 30f des BetrAVG entnehmen können, sind nicht nur die "anrechnungsfähigen Dienstjahre" maßgebend. Ob weitere Gründe für die Ablehnung gesorgt haben bzw. warum die Aufrundung Ihrer Jahre nicht wie beschrieben vorgenommen wurde, kann hier nicht beurteilt werden, da diese nicht in das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung fallen.

 

5 Antworten

Au weiaam 03.03.2025 | 15:18
Falsches Forum. Fragen Sie Ihren Betriebsrat.
Arbeitsrecht macht die DRV nichtam 03.03.2025 | 16:05
Und was ist Ihre Frage an die gesetzliche Rentenversicherung? Wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung oder einen Fachanwalt.
Michael 777am 04.03.2025 | 07:02
Arbeitsrecht macht die DRV nicht schrieb

Und was ist Ihre Frage an die gesetzliche Rentenversicherung?

Wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung oder einen Fachanwalt.

In Ihrem Menü steht: Altersvorsorge - Betriebsrente Deswegen dachte ich ich wäre hier richtig
Michael 777am 04.03.2025 | 07:03
Michael 777 schrieb

In Ihrem Menü steht:

Altersvorsorge - Betriebsrente

Deswegen dachte ich ich wäre hier richtig

Was soll ich bei der Personalvertretung. Gegen diese muss ich ja vorgehen.
Forumam 04.03.2025 | 08:10
Michael 777 schrieb

In Ihrem Menü steht:

Altersvorsorge - Betriebsrente

Deswegen dachte ich ich wäre hier richtig

Nur allgemeine, aber keine individuellen Antworten zu Betriebsrenten.
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