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Experten-Antwort

Anrechnungsvorschriften Beamtenrecht

von Marianne Koch07.01.2016 | 11:41
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich war von 1969 bis 1989 verheiratet. Mein damaliger Ehemann hat in dieser Zeit sowohl Anrechte in der Beamten-versorgung als auch in der DRV erworben.Diese Zeiten sind zum Teil doppelt belegt, da durch 2 maligen Wechsel vom Angestellten in den Beamtenstatus in beiden Systemen nachversichert wurden. Deshalb entstanden hier hohe Versorgungsbezüge für meinen damaligen Mann. Diese wurden mit den Ansprüchen aus meiner DRV verrechnet und die Differenz die dann deutlich zu meinen Gunsten entstand geteilt.Jetzt bei Pensionsbeginn von meinem damaligen Mann wurde die Rente aus der DRV voll auf die Beamtenpension angerechnet, um den Höchstbetrag dieser Pension nicht zu überschreiten.Ich beziehe mittlerweile meine Rente inklusive des Betrages aus diesem Versorgungs-ausgleich.Mein Ex-Ehemann hat jetzt einen Antrag auf Abänderung des Versorgungausgleichs gestellt. Meine Sorge ist die, dass durch die Anrechnungsvorschriften im Beamtenrecht ja nicht beide erworbenen Versorgungen zum Tragen kommen und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Muß ich damit rechnen, meine Renten-Punkte aus der Ehezeit zu verlieren ? Danke für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auf dem Gebiet des Privatrechts geregelt (§ 1587 BGB in Verb. mit dem VersAusglG). Deswegen muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass unabhängig von der Kompetenz unserer Ansprechpartner der Rentenversicherungsträger für alle anderen Fragen lediglich eine Wegweiserfunktion ausüben kann bzw. darf.

Unsere Mitarbeiter darf Ihnen leider nur raten, an welche Stelle Sie sich wenden können bzw. wer in Ihrem Falle für das Rechtsproblem zuständig ist. Darüber hinaus dürften auch die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes einer weitergehenden Beratung entgegen stehen.

In Ihrem Falle muss sich deswegen die Beratung in der Auskunfts- und Beratungsstelle bzw. einem Versicherungsamt darauf beschränken, welche Höhe der Anwartschaft durch die Rentenversicherung mitgeteilt wird bzw. ob, wann und in welcher Höhe die Abänderung des Versorgungsausgleichs sich in Ihrer Rente auswirkt.

Für die Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Beamtenversorgung müssen wir leider an die Mitglieder der rechtsberatenden Berufe verweisen. Im Internet finden Sie unter den einschlägigen Seiten eines Anwaltsuchservices sicherlich einen kompeten Vertreter.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

****am 07.01.2016 | 14:48
Hallo Frau Koch, seit ihrer Scheidung 1989 gab es zig Änderungen im Rentenrecht und im Recht der Beamtenversorgung, in dem jetzt anhängigen Abänderungsverfahren (ihr Exgatte ist wohl der Meinung das der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde) wird der VAG aus allen während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Ehegatten nach jetzt geltendem Recht neu festgestellt, diese Neufeststellung kann dazu führen dass sie anschließend weniger EP aus dem VAG erhalten, im Extremfall sogar noch welche abgeben müssen.
Schadeam 07.01.2016 | 18:14
.......wenn das Gericht den VAG abändert ist das so hinzunehmen mit allen Konsequenzen....... Die DRV müsste die neue Entscheidung nach ihrer Rechtskraft umsetzen.
W*lfgangam 08.01.2016 | 00:03
Hallo Marianne Koch, das 'neue' Versorgungsausgleichsrecht müssen Sie leider akzeptieren, wenn es der Ex so durchziehen will. Es kann jedoch zu sehr seltsamen/neuen Konstruktionen führen. Während früher seine Versorgungsrechte in Ihre Rente übertragen worden sind, kann es heute (je nach Bund/Landesbeamten) dazu führen, dass Sie die früheren Übertragen in Ihr Rentenkonto wieder verlieren und jetzt einen eigenen Versorgungsanspruch gegenüber 'seinem' Versorgungsträger haben ...somit 2 Altersversorgungen. Kann zu finanziellen Verwerfungen in KV/Steuern führen, die von früheren Entscheidungen erheblich abweichen (damit meine ich nicht die üblichen Korrekturen / Mütterrente / verringerte Versorgungssätze bei Beamten) ...manchmal hilft auch beiden eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die ggf. zu Ihren Lasten abzutretenden Werte als mtl. Barzahlung festzuschreiben, statt den ganzen Neu-VA-Quatsch umzusetzen. Eine erfahren Beratungsstelle hilft Ihnen da weiter, wenn Sie eine 'ahnungslose' Rechtsanwältin haben - und das sage ich im Guten (RA sollten ohne RV-Kenntnisse immer damit vertraute Personen einschalten, seins gesetzliche oder auch private Rentenberater/*Lanzebrech ;-)) Gruß w.
Marianne Kocham 09.01.2016 | 12:09
Hallo Wolfgang, danke für die Antwort. Ich würde mich sehr gerne an jemanden wenden, der sich mit dieser Materie auskennt, ich weiß aber nicht, wie ich so jemanden finden soll. Können Sie mir hier einen Rat geben ? Von meiner Anwältin werde ich hier sicherlich nicht ausreichend unterstützt. Danke und Grüße Marianne K
W*lfgangam 09.01.2016 | 14:16
Zitat von Marianne Koch anzeigenausblenden
Hallo Marianne Koch, Ihr örtliches Versicherungsamt oder auch die DRV-Beratungsstelle ist vielleicht etwas schlauer als andere und hat sich im Rahmen von Berufserfahrung ein Nischenwissen aufgebaut - bloße Neuberechnungen aus allen Rechten dürften selbst Berufsanfänger deuten/werten können/Unterschied zu altem VA-Recht -, ansonsten können Sie sich nur an einen freien Rentenberater wenden - kostet aber! Gruß w. PS: Sie haben eine Anwältin, die sich offenbar nicht mal mit weiterführenden Stellen auskennt ...*traurig. Meine örtlichen Anwälte sind da mehr auf der Höhe der Zeit/hilft Ihnen aber nicht weiter...
niemandam 11.01.2016 | 07:57
W*lfgangam 11.01.2016 | 20:15
...Browser mit aktiviertem Noscript/ohne javascript stellen den Link leider nicht direkt dar ;-) Suchworte müssen separat in die Suchmaschine der Wahl eingegeben werden ... "Experte/in: In Ihrem Falle muss sich deswegen die Beratung in der Auskunfts- und Beratungsstelle bzw. einem Versicherungsamt darauf beschränken, welche Höhe der Anwartschaft durch die Rentenversicherung mitgeteilt wird bzw. ob, wann und in welcher Höhe die Abänderung des Versorgungsausgleichs sich in Ihrer Rente auswirkt." Bereits vorliegende 'Berechnungen/Auswirkungen' darf man aber doch 'verständlich' vorlesen/interpretieren - ohne verbindliche Bewertung natürlich ...und, die 'Herausnahme' einer vormals übertragenen Versorgung hat doch nicht unwesentliche Einflüsse auf die Höhe der Rente – da sind wir wieder im selben Boot ;-) Extreme Einzellfälle ...aber daher nicht weniger beachtens-/beratenswert. Gruß w.
Marianne Kocham 12.02.2016 | 16:58
Hallo W*lfgang, ich möchte Ihnen für Ihre Beiträge sehr danken - Sie haben mich auf die Idee gebracht einen qualifizierten Rentenberater einzuschalten und es sieht jetzt schon alles viel freundlicher aus. Die Sachkunde der FachanwältInnen für Familienrecht ist beim Versorgungsausgleich kathastrophal. Ich kann nur jedem raten, der einen Versorgungsausgleich oder dessen Abänderung macht/ machen muß unbedingt einen qualifizierten Rentenberater einzuschalten, sobald der Versorgungsausgleich über in der DRV erworbene Punkte und deren Aufteilung hinaus geht, z.B. ins Beamtenrecht oder sicherlich auch bei Betriebsrenten. Nochmals danke und freundliche Grüße MK
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