Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auf dem Gebiet des Privatrechts geregelt (§ 1587 BGB in Verb. mit dem VersAusglG). Deswegen muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass unabhängig von der Kompetenz unserer Ansprechpartner der Rentenversicherungsträger für alle anderen Fragen lediglich eine Wegweiserfunktion ausüben kann bzw. darf.
Unsere Mitarbeiter darf Ihnen leider nur raten, an welche Stelle Sie sich wenden können bzw. wer in Ihrem Falle für das Rechtsproblem zuständig ist. Darüber hinaus dürften auch die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes einer weitergehenden Beratung entgegen stehen.
In Ihrem Falle muss sich deswegen die Beratung in der Auskunfts- und Beratungsstelle bzw. einem Versicherungsamt darauf beschränken, welche Höhe der Anwartschaft durch die Rentenversicherung mitgeteilt wird bzw. ob, wann und in welcher Höhe die Abänderung des Versorgungsausgleichs sich in Ihrer Rente auswirkt.
Für die Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Beamtenversorgung müssen wir leider an die Mitglieder der rechtsberatenden Berufe verweisen. Im Internet finden Sie unter den einschlägigen Seiten eines Anwaltsuchservices sicherlich einen kompeten Vertreter.