Grundsätzlich handelt es sich bei der Arbeitslosenmeldung um ein Anrechnungszeittatbestand.
Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten jedoch nur vor, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde. Nachdem Sie vor Beginn der Arbeitslosenmeldung nicht beschäftigt waren, hat die Nichtanrechnung seine Richtigkeit.