Hallo Eierkopp,
Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI können nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug auch ohne Leistungsbezug entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen wird.
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug ist jedoch nur dann als Anrechnungszeit anrechenbar, wenn Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbricht (§ 58 Absatz 2 SGB VI). Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die versicherungspflichtige Tätigkeit, der Krankengeldbezug, der Arbeitslosengeldbezug und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug direkt aufeinander folgen, d.h. es darf keine Lücke von einem Kalendermonat oder mehr vorliegen.
Zur Klärung in Ihrem konkreten Einzelfall empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen, oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Sachbearbeitung anzufragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung