Für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten u.a. für Zeiten der Arbeitslosigkeit i. S. des § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI ist es erforderlich, dass z.B. eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wird. Der Tatbestand der Unterbrechung liegt nur dann vor, wenn die Anrechnungszeit bis zum Ablauf des Folgemonats z.B. nach dem Ende der versicherten Beschäftigung beginnt.
2. Eine versicherte Beschäftigung oder Selbständige Tätigkeit i. S. des § 58 Abs. 2 SGB VI liegt nur dann vor, wenn während der Beschäftigung oder Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Beiträge zu zahlen und diese Pflichtbeiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind oder als gezaht gelten.
3. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld (hier von 6/2000 bis 2/2001) wurden Pflichtbeiträge von der Agentur für Arbeit zur Rentenversicherung geleistet, doch diese Pflichtbeiträge sind
k e i n e Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung, mit der Folge, dass die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit n i c h t als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Diese Problematik ergibt sich aber nur, sofern vor Juni 2001 eine Lücke von einem Kalendermonat vorliegt.
4. Schulische Anrechnungszeiten können nach dem vollendeten 17. Lebensjahr längstens bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren berücksichtigt werden.
5. Ein Fernstudium kann ausnahmsweise Hochschulausbildung sein, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare
Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben und die Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Außerdem muss die zeitliche Belastung durch das Studium in der Woche mehr als 20 Stunden betragen haben.
6. Für Zeiten einer schulischen Ausbildung können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern dem Grunde nach eine schulische Anrechnungszeit vorliegt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ohne nähere Kenntnis der Aktenlage nicht ausgesagt werden.
7. Sie sollten eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen, damit eine Klärung herbeigeführt werden kann.