Hallo B.M.,
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche ist, dass sich Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger als „Ausbildungssuchende“ gemeldet haben.
Die Anrechnungszeittatsachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hier vorrangig Bescheinigungen der Agentur für Arbeit sowie von Arbeitgebern, die Kindergeld gezahlt haben. Nach über 40 vergangenen Jahren wird Ihnen eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit unwahrscheinlich helfen. Diese hat regelhaft eine Aufbewahrungs-/Speicherfrist von 10 Jahren.
Da Anrechnungszeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren unberücksichtigt bleiben, würde Ihnen ein vorhandener Nachweis in dieser Hinsicht auch nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung