Guten Tag WerKater,
der Begriff der Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass vor Beginn einer Anrechnungszeittatsache (z.B. Arbeitslosigkeit siehe hierzu auch §§252, 252a SGB VI) eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ - gegebenenfalls vorübergehend - beendet sein muss.
Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist nur gegeben, wenn während einer Beschäftigung oder Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Beiträge zu zahlen, und diese Pflichtbeiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind (z.B. Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).
Wird die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gefordert kann eine Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder der versicherten Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit durch bestimmte Tatsachen „überbrückt“ werden.
In Ihrer beschriebenen Fallkonstellation ist der Bezug von Arbeitslosengeld ein solcher Überbrückungstatbestand. Das heißt wenn vor dem Arbeitslosengeldbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und V nach Ausschöpfung des Anspruchs weiterhin arbeitslos gemeldet ist, kommt die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Umfangreichere Hinweise zur Auslegung können Sie auch hier:
https://rvrecht-drvbw.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058.html#doc3455774bodyText9 einsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung