Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach §58(1).3 und §58(2)

von WerKater20.09.2022 | 07:43
1383 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Es heißt dort: "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte [...] wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben," Sowie: "Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit [...] unterbrochen ist;" Was genau bedeutet hier, dass eine Tätigkeit/Beschäftigung "unterbrochen" ist? Beispiel: Versicherter V ist bis zum 31.12.2020 pflichtversichert wegen ALG-1-Bezug. Zum 01.01.2021 endet der ALG-1-Bezug wegen Ablauf seines Anspruchs. Er bleibt arbeitslos gemeldet bis 31.12.2021, erhält aber wegen zu hohem Vermögens kein ALG-2. Zum 01.01.2022 nimmt er wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf. Ist das Jahr 2021 dann Anrechnungszeit (und wird später mit 80% des Gesamtleistungswertes berücksichtigt)? Vermutlich nein, denn es wurde ja gar keine Beschäftigung/Tätigkeit unterbrochen (ALG-Bezug ist keine Beschäftigung oder Tätigkeit). Ich tue mich allerdings schwer, Beispiele zu finden, wo eine solche Anrechnungszeit überhaupt entstehen kann, außer es endet eine Tätigkeit, die keinen ALG-1-Anspruch erzeugt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag WerKater,

der Begriff der Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass vor Beginn einer Anrechnungszeittatsache (z.B. Arbeitslosigkeit siehe hierzu auch §§252, 252a SGB VI) eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ - gegebenenfalls vorübergehend - beendet sein muss.

Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist nur gegeben, wenn während einer Beschäftigung oder Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Beiträge zu zahlen, und diese Pflichtbeiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind (z.B. Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).

Wird die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gefordert kann eine Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder der versicherten Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit durch bestimmte Tatsachen „überbrückt“ werden.

In Ihrer beschriebenen Fallkonstellation ist der Bezug von Arbeitslosengeld ein solcher Überbrückungstatbestand. Das heißt wenn vor dem Arbeitslosengeldbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und V nach Ausschöpfung des Anspruchs weiterhin arbeitslos gemeldet ist, kommt die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Umfangreichere Hinweise zur Auslegung können Sie auch hier:

https://rvrecht-drvbw.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058.html#doc3455774bodyText9 einsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Hobbyexperteam 20.09.2022 | 08:01
Der Bezug von ALG I setzt eine Arbeitslosmeldung voraus. Wenn sich der ALG I Anspruch an eine vorherige Beschäftigung unmittelbar (also innerhalb eines Kalendermonats) anknüpfte, kann die anschließende Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit anerkannt werden. Wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des ALG I Bezuges eine Lücke größer als einen Kalendermonat entstanden ist, kann die anschließende Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden allerdings nur noch bis zum 25. Lebensjahr bewertet, danach nicht mehr. Diese Zeiten können sich trotzdem positiv auf die Rentenberechnung auswirken und können auch einen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und auf Rente wegen Erwerbsminderung wahren.
Hobbyexperteam 20.09.2022 | 11:27
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden allerdings nur noch bis zum 25. Lebensjahr bewertet, danach nicht mehr.
Das mit der Bewertung bis zum 25. Lebensjahr stimmt wohl nicht so ganz. Die werden - egal in welchem Alter - überhaupt nicht bewertet (vgl., §§ 74, 263 SGB VI). Bis zum 25. Lebensjahr muss die die Anerkennung als Anrechnungszeit die eigentlich erforderliche Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht geprüft werden.
Ich habe es nochmal nachgelesen und muss mich korrigieren: Auch die Zeiten der Ausbildungssuche ohne Leistungsbezug werden nicht bewertet. Allerdings ist Deine Aussage meiner Meinung nach ebenfalls nicht vollständig richtig: Der Unterbrechungstatbestand muss im Gegensatz zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit auch bei Ausbildungssuchenden nach § 58 (2) SGB VI erfüllt sein.
Jonnyam 20.09.2022 | 11:51
Zitat von Hobbyexperte anzeigenausblenden
Bist du da sicher? Ein Blick § 58 SGB VI verschafft ungeahnte Kenntnisse (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a (DREI A) liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; DIES GILT NICHT FÜR ZEITEN NACH VOLLENDUNG DES 17. UND VOR VOLLENDUNG DES 25.: LEBENSJAHRES. Wenn gerade Ausbildungssuche nur bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anerkannt würde, wäre das ja auch ein Witz.
Kaiseram 20.09.2022 | 12:56
Zitat von Hobbyexperte anzeigenausblenden
Das mit der Bewertung bis zum 25. Lebensjahr stimmt wohl nicht so ganz. Die werden - egal in welchem Alter - überhaupt nicht bewertet (vgl., §§ 74, 263 SGB VI). Bis zum 25. Lebensjahr muss die die Anerkennung als Anrechnungszeit die eigentlich erforderliche Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht geprüft werden.
Ich habe es nochmal nachgelesen und muss mich korrigieren: Auch die Zeiten der Ausbildungssuche ohne Leistungsbezug werden nicht bewertet. Allerdings ist Deine Aussage meiner Meinung nach ebenfalls nicht vollständig richtig: Der Unterbrechungstatbestand muss im Gegensatz zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit auch bei Ausbildungssuchenden nach § 58 (2) SGB VI erfüllt sein.
Deine Aussagen sind tatsächlich deutlich mehr dem Hobby als dem Experten zuzuordnen.
WerKateram 20.09.2022 | 13:42
Wird die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gefordert kann eine Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder der versicherten Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit durch bestimmte Tatsachen „überbrückt“ werden. In Ihrer beschriebenen Fallkonstellation ist der Bezug von Arbeitslosengeld ein solcher Überbrückungstatbestand. Das heißt wenn vor dem Arbeitslosengeldbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und V nach Ausschöpfung des Anspruchs weiterhin arbeitslos gemeldet ist, kommt die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Umfangreichere Hinweise zur Auslegung können Sie auch hier: https://rvrecht-drvbw.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SG… einsehen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Danke! Das mit dem Überbrückungstatbestand kann ich aber leider nicht aus dem Gesetz (jedenfalls §58) herauslesen. Wo steht das denn genau? Ihre URL existiert leider nicht, jedenfalls nicht im öffentlichen Internet ;-)
Hobbyexperteam 20.09.2022 | 13:29
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Der Unterbrechungstatbestand muss im Gegensatz zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit auch bei Ausbildungssuchenden nach § 58 (2) SGB VI erfüllt sein.
Bist du da sicher? Ein Blick § 58 SGB VI verschafft ungeahnte Kenntnisse (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a (DREI A) liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; DIES GILT NICHT FÜR ZEITEN NACH VOLLENDUNG DES 17. UND VOR VOLLENDUNG DES 25.: LEBENSJAHRES. Wenn gerade Ausbildungssuche nur bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anerkannt würde, wäre das ja auch ein Witz.
Jepp, da gab es wohl eine Rechtsänderung zum 01.05.2003, seit der ein Unterbrechungstatbestand nicht mehr erforderlich ist. Mein Wissensstand bezog sich nur auf Renten, die vor dem 01.05.2003 gestartet sind und diese Änderung ist in der Tat unbemerkt an mir vorbei gezogen. Gut, dass wir das geklärt haben und sorry für die Verwirrung.
Jonnyam 20.09.2022 | 14:54
WerKateram 20.09.2022 | 15:43
Danke!
W°lfgangam 20.09.2022 | 20:09
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Ergänzend: erhalten die AZ ALO/auch die ohne Leistungsbezug, bis 1997 etwa keine Bewertung mehr? M.W. erfolgte die ersatzlose Streichung der Bewertung dieser ALO-Zeit erst für Zeiten ab 1998. Gruß w.
WerKateram 21.09.2022 | 06:06
263 SGB VI wirft bei mir jetzt wieder Fragen auf: "Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet." Wird das Jahr 2021 in meinem Beispiel denn jetzt mit 80% bewertet, oder nicht? Vermutlich nein, denn: - der Zeitraum liegt nach dem 30.06.1978 und - es wurde (logischerweise) dafür keine ALH vor 2005 bezahlt. Das impliziert auch, dass heute auftretende Abrechnungszeit wegen AL nie bewertet wird. Korrekt?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026