Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag WerKater,
der Begriff der Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass vor Beginn einer Anrechnungszeittatsache (z.B. Arbeitslosigkeit siehe hierzu auch §§252, 252a SGB VI) eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ - gegebenenfalls vorübergehend - beendet sein muss.
Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist nur gegeben, wenn während einer Beschäftigung oder Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Beiträge zu zahlen, und diese Pflichtbeiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind (z.B. Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).
Wird die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gefordert kann eine Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder der versicherten Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit durch bestimmte Tatsachen „überbrückt“ werden.
In Ihrer beschriebenen Fallkonstellation ist der Bezug von Arbeitslosengeld ein solcher Überbrückungstatbestand. Das heißt wenn vor dem Arbeitslosengeldbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und V nach Ausschöpfung des Anspruchs weiterhin arbeitslos gemeldet ist, kommt die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Umfangreichere Hinweise zur Auslegung können Sie auch hier:
https://rvrecht-drvbw.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058.html#doc3455774bodyText9 einsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ich habe es nochmal nachgelesen und muss mich korrigieren: Auch die Zeiten der Ausbildungssuche ohne Leistungsbezug werden nicht bewertet. Allerdings ist Deine Aussage meiner Meinung nach ebenfalls nicht vollständig richtig: Der Unterbrechungstatbestand muss im Gegensatz zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit auch bei Ausbildungssuchenden nach § 58 (2) SGB VI erfüllt sein.Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden allerdings nur noch bis zum 25. Lebensjahr bewertet, danach nicht mehr.Das mit der Bewertung bis zum 25. Lebensjahr stimmt wohl nicht so ganz. Die werden - egal in welchem Alter - überhaupt nicht bewertet (vgl., §§ 74, 263 SGB VI). Bis zum 25. Lebensjahr muss die die Anerkennung als Anrechnungszeit die eigentlich erforderliche Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht geprüft werden.
Deine Aussagen sind tatsächlich deutlich mehr dem Hobby als dem Experten zuzuordnen.Das mit der Bewertung bis zum 25. Lebensjahr stimmt wohl nicht so ganz. Die werden - egal in welchem Alter - überhaupt nicht bewertet (vgl., §§ 74, 263 SGB VI). Bis zum 25. Lebensjahr muss die die Anerkennung als Anrechnungszeit die eigentlich erforderliche Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht geprüft werden.Ich habe es nochmal nachgelesen und muss mich korrigieren: Auch die Zeiten der Ausbildungssuche ohne Leistungsbezug werden nicht bewertet. Allerdings ist Deine Aussage meiner Meinung nach ebenfalls nicht vollständig richtig: Der Unterbrechungstatbestand muss im Gegensatz zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit auch bei Ausbildungssuchenden nach § 58 (2) SGB VI erfüllt sein.
Wird die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gefordert kann eine Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder der versicherten Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit durch bestimmte Tatsachen „überbrückt“ werden. In Ihrer beschriebenen Fallkonstellation ist der Bezug von Arbeitslosengeld ein solcher Überbrückungstatbestand. Das heißt wenn vor dem Arbeitslosengeldbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und V nach Ausschöpfung des Anspruchs weiterhin arbeitslos gemeldet ist, kommt die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Umfangreichere Hinweise zur Auslegung können Sie auch hier: https://rvrecht-drvbw.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SG… einsehen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungDanke! Das mit dem Überbrückungstatbestand kann ich aber leider nicht aus dem Gesetz (jedenfalls §58) herauslesen. Wo steht das denn genau? Ihre URL existiert leider nicht, jedenfalls nicht im öffentlichen Internet ;-)
Jepp, da gab es wohl eine Rechtsänderung zum 01.05.2003, seit der ein Unterbrechungstatbestand nicht mehr erforderlich ist. Mein Wissensstand bezog sich nur auf Renten, die vor dem 01.05.2003 gestartet sind und diese Änderung ist in der Tat unbemerkt an mir vorbei gezogen. Gut, dass wir das geklärt haben und sorry für die Verwirrung.Der Unterbrechungstatbestand muss im Gegensatz zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit auch bei Ausbildungssuchenden nach § 58 (2) SGB VI erfüllt sein.Bist du da sicher? Ein Blick § 58 SGB VI verschafft ungeahnte Kenntnisse (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a (DREI A) liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; DIES GILT NICHT FÜR ZEITEN NACH VOLLENDUNG DES 17. UND VOR VOLLENDUNG DES 25.: LEBENSJAHRES. Wenn gerade Ausbildungssuche nur bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anerkannt würde, wäre das ja auch ein Witz.
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