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Experten-Antwort

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und Dispositionsrecht beim Arbeitslosengeld.

von Rentenanwärter25.07.2025 | 06:08
442 Ansichten
2 Antworten
Steht mir eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Zeit des Hinausschiebens meines Arbeitslosengeldanspruchs zu. Zum Sachverhalt soweit: Hatte im März 2023 ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit, da die Aufhebung meines Arbeitsvertrages zum 30.06.23 anstand. Aufgrund der Beratung habe ich mich ab März 2023 für die Zeit ab 01.07.2023 arbeitssuchend gemeldet. Meine Arbeitslosengeldanspruch habe ich bis um 01.01.2025 verschoben (§ 137 Abs. 2 SGB III). Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2024 eine Anrechnungszeit gutgeschrieben bekomme. Im Netz gefunden habe ich nachfolgendes: Verschieben bei der Agentur für Arbeit gemeldete Versicherte den Zahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes auf einen späteren Zeitpunkt (§ 137 Abs. 2 SGB III, § 118 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), steht der damit verbundene Verzicht der Berücksichtigung der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht entgegen. Damit kann die Zeit des Nichtleistungsbezuges zwischen dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn und dem sich unter Anwendung des § 137 Abs. 2 SGB III ergebenden tatsächlichen späteren Anspruchsbeginn als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Jetzt bin ich mir nicht sicher, was mit Erfüllung "der sonstigen Voraussetzungen" gemeint ist. In der Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2024 war ich laut Arbeitsamt zwar Arbeitslos ohne Leistungsbezug wegen des ausgeübten Dispositionsrecht, aber der Arbeitsvermittlung stand ich nicht zur Verfügung. Fehlt es hier jetzt ggfls. an der sog. subjektiven Arbeitslosigkeit für die Anerkennung einer Anrechnungszeit? Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte. Vielen Dank im Voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.07.2025 | 07:31

Hallo Rentenanwärter,

 

ohne genau die individuelle Aktenlage zu kennen, ist eine verbindliche Antwort nicht möglich.

 

Grundsätzlich ist es möglich, aber muss im Einzelfall geprüft werden. Sonstige Voraussetzungen können sein, dass man bei der Agentur für Arbeit arbeitslos ohne Leistungsbezug aber mit Meldung der Daten zur Rentenversicherung gemeldet sein musste und seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses keinen ganzen Kalendermonat bis zu dieser Meldung verstrichen hat.

 

Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger zwecks individueller Abklärung.

 

Freundliche Grüße

1 Antworten

algam 25.07.2025 | 07:21
Das hätten sie vorher mit der Arbeitsagentur klären sollen. Man kann auch nach ALG I bei der Agentur gemeldet bleiben und die folgenden Monate als Anrechnungszeit bekommen. Soweit ich weiß, sind dann aber keine freiwilligen Beiträge für diese Monate möglich.
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