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Anrechnungszeit wegen AU - Ergänzung zum Beitrag von Ronja

von christa02.03.2007 | 14:50
1502 Ansichten
1 Antworten
Hallo, ich bin seit 11/2004 krank, öffentlicher Dienst, KG bis 05/2006, Arbeitslosengeld bis 12.05.2007, danach keinen Anspruch mehr. Seit 05/2005 läuft der Rentenantrag, jetzt im Klageverfahren. Unter Berücksichtigung des Beitrags von Michael1971 zum Thema Nachzahlung freiwilliger Beiträge von heute, habe ich folgende Frage: Sehe ich den Beitrag von Michael1971 für mich so richtig, dass die Rentenversicherung mir die Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs nicht anerkennen würde, obwohl ich von meinem Arzt die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erhalte (die benötige ich nämlich, da mein Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht)? Gruß Christa

1 Antworten

bekissam 03.03.2007 | 23:49
Nach Ablauf der Dreijahresfrist i.S. des § 48 SGB V ist Ihre Arbeitsunfähigkeit an allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu messen. Es ist zwar nicht exakt das Gleiche, aber wenn Sie dann nicht erwerbsgemindert sind, sind Sie in aller Regel auch nicht arbeitsunfähig. Dagegen können Sie jedoch über das Ende des Leistungsbezuges hinaus weiterhin arbeitssuchend sein ("Arbeitslosengeld bis 12.05.2007").
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