Aufgrund einer ordnungsgemäßen Entgeltmeldung nach der DEVO/DEÜV geht der RV-Träger davon aus, dass für diesen Zeitraum ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wirksamer Beitragszahlung bestanden hat. Die Versicherte hat jedoch die Möglichkeit die Anrechnungszeiten der Zeiten der Mutter- bzw. Schwangerschaft zu beanstanden und insoweit die Entgeltmeldung überprüfen zu lassen.