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Experten-Antwort

Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz

von Jonny19.07.2019 | 20:12
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7 Antworten

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Für die Zeit vom 01.01.- 29.08.1980 ist eine Pflichtbeitragszeit wegen Beschäftigung mit insgesamt 8707 DM im Versicherungsverlauf enthalten. Gleichzeitig weist der Versicherungsverlauf eine Anrechnungszeit Schwangerschaft/Mutterschutz für die Zeit vom 25.05.-29.08.1980 aus. Ist diese Kombination angesichts der Regelung in § 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,(„eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben“) überhaupt möglich? Oder muss das Entgelt auf die Zeit vom 01.01.-24.05.1980 verschoben werden damit die Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz als Anrechnungszeit zum Tragen kommen kann?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund einer ordnungsgemäßen Entgeltmeldung nach der DEVO/DEÜV geht der RV-Träger davon aus, dass für diesen Zeitraum ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wirksamer Beitragszahlung bestanden hat. Die Versicherte hat jedoch die Möglichkeit die Anrechnungszeiten der Zeiten der Mutter- bzw. Schwangerschaft zu beanstanden und insoweit die Entgeltmeldung überprüfen zu lassen.

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6 Antworten

senf-dazuam 22.07.2019 | 09:55
Hallo Jonny! Bei einem Verdienst bis Ende Mai käme als Jahresverdienst etwa 21000 DM heraus, wenn man den Verdienst bis August nimmt, dann wären es etwa 13000. Beides deutlich unter dem DEG, also beides durchaus möglich. Vielleicht würde bei der Abmeldung eine falsche Eingabe gemacht, vielleicht war in dem Zeitraum parallel zum Mutterschutz eine Einmalzahlung (Urlaubsgeld) und es wurde deswegen der gesamte Zeitraum gemeldet? Da hilft nur hinterfragen, meine jedenfalls ich ;)
Jonnyam 22.07.2019 | 10:47
Danke an die Expertin / den Experten und auch an senf-dazu. Es wird wohl so sein, dass das Entgelt stimmt aber vom AG für einen zu langen Zeitraum (bis Ende des Arbeitsverhältnisses = Mutterschutzfrist statt bis Ende der Beschäftigung) gemeldet wurde. Erstaunt bin ich nur, dass der DRV-Träger die Zeit trotzdem als beitragsgemindert bewertet.
L.Scham 22.07.2019 | 12:21
Liegt eine Überlagerung von Beitragszeiten mit anderen zu berücksichtigenden Sachverhalten vor die als "Anrechnungszeiten" gelten, wie hier, SW-Freistellung, wird stets der gesamte Zeitraum der Überlagerung als beitragsgemindert eingeordnet. . Führt in positivem Sinne dazu, dass gegebenenfalls im Rechenabschnitt 'Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten' noch zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt und erworben werden.
Jonnyam 22.07.2019 | 17:17
Ganz im Gegenteil Wird die falsche Entgeltmeldung korrigiert und das Ende auf den Tag vor Beginn der Schutzfrist vorverlegt, ergeben sich zwei Monate an beitragsfreien Zeiten (ohne Anrechnung von Entgeltpunkten) und zwei teils mit Arbeitsentgelt und Schutzfristen betroffene Monate an beitragsgeminderten Zeiten (mit Anrechnung von Entgeltpunkten). Und das ist besser als vier beitragsgeminderte Monate mit einer Anrechnung von Entgeltpunkten aufgrund einer gar nicht ausgeübten Beschäftigung: Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz liegen nämlich nur vor, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.
KSCam 22.07.2019 | 18:02
....aber wenn es ganz blöd für die Kundin läuft, hat sie weniger Pflichtbeitragsmonate und hat -irgendwann mal - eine Wartezeit knapp verpasst....oder die Korrektur der Beitragszeit bringt heute zwar ein Rentenplus, aber das ganze dreht sich bei irgendeiner Gesetzesänderung in einigen Jahren....oder aus irgendeinem Grund ändern sich rechenwerte zu Ungunsten.... Man weiß also nie - und genau deshalb wird so etwas nur dann von der DRV korrigiert wenn die Kundin dies in einem Kontenklärungsverfahren so will. Und nicht - gegen ihren Wunsch - irgendwie von Amts wegen, weil irgendeiner heute meint das wäre ja richtig so. Aber wenn Sie lieber @Jonny einen konktreten Fall haben, können sie Ihrer Kundin raten das ändern zu lassen; wenn sie das wünscht ist das kein Problem für die DRV. Oder ist wieder mal alles blanke Theorie?
Jonnyam 22.07.2019 | 18:20
@KSC Ihre Ausführungen sind völlig richtig. Ist übrigens ein konkreter Fall, der bei Korrektur sich weder auf die Wartezeit von 45 Jahren noch auf die Rentenberechnung nach Mindestentgeltpunkten auswirkt.
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