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Experten-Antwort

Anrechnungszeit wg. Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei Arbeitsagentur

von D. Freitag28.08.2020 | 14:15
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15 Antworten
Guten Tag, ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Deutschen Rentenversicherung, wenn man zu dieser Zeit nicht(!) bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war. Über Antworten würde ich mich sehr freuen, vielen Dank schon jetzt. Die Dt. Rentenversicherung sagte, Zeiten der Arbeitslosigkeit können nur berücksichtigt werden, wenn man auch gleichzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war. Ein privater Rentenberater sagte aber, solche Zeiten können bei der Rente berücksichtigt werden, wenn man z.B. durch Unterlagen glaubhaft machen kann, dass man arbeitslos war und Arbeit gesucht hat - auch wenn man nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet war. Hauptsache es kann glaubhaft gemacht werden. Dann könne es nicht als Pflichtbeitragszeit, aber zumindest als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld). Es geht jetzt nur darum, ob die 8 Monate auch irgendwie bei der Dt. Rentenversicherung als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden könnten (wie es der Berater gesagt hatte). Unterlagen zum Glaubhaftmachen sind z.B. die Kündigung, die Gerichtsprotokolle, das Urteil und die in diesen 8 Monaten erfolgten Arbeitssuchen, Vorstellungsgespräche etc. Der Berater hat auf mehrfache Nachfrage gesagt, als Pflichtbeitragszeit ginge es natürlich nicht (dazu muss man bei der Agentur gemeldet gewesen sein), aber eben als Anrechnungszeit ginge es doch, auch wenn man nicht gemeldet war (man müsse eben nur nachweisen bzw glaubhaft machen, dass man tatsächlich arbeitslos geworden war). Vielen Dank nochmals und viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.08.2020 | 08:52

Hallo D. Freitag,

Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ist unter anderem, dass Sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren. Der Nachweis von Eigenbemühungen reicht für die Anerkennung einer Anrechnungszeit somit nicht aus, lediglich für die Berücksichtigung eines Überbrückungstatbestandes.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

Berateram 28.08.2020 | 15:01
Wurde jüngst hier diskutiert: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/fehlzeit… Fazit: Nach aktueller Rechtsprechung ist für eine Anerkennnung wohl eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich, aber ein älterer Hobbyexperte ist da anderer Meinung. Also Unterlagen einreichen und abwarten!
Grünam 28.08.2020 | 14:59
KSCam 28.08.2020 | 14:41
Beantragen Sie es doch einfach und fügen Ihre Beweise bei. Verlieren können Sie nichts - im ungünstigsten Fall wird die Zeit abgelehnt und Sie sind genau so weit wie wenn Sie es gar nicht versuchen. PS: dass der private RB Ihnen zurät, darüber sollten Sie sich nicht wundern, der kassiert "seine Kohle" für die Beratung auch wenn nichts rauskommt... Ob Ihnen die "paar Monate Anrechnungszeit" überhaupt einen Vorteil bringen? Dazu müsste man Ihr Versicherungskonto kennen.
Alter macht nicht nur weise, sondern auch greiseam 28.08.2020 | 16:42
Ich würde nichts einreichen, sofern sie die 8 Monate nicht als Überbrückungstatbestand brauchen. Diese Arbeit können sie sich sparen! Der Gesetzestext ist eindeutig: Für eine Anrechnungszeit müssen sie gemeldet gewesen sein. So steht es auch schwarz auf weiß in den Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger. Es macht auch wenig Sinn, darauf zu spekulieren, dass ihr Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung die Arbeitsanweisungen nicht liest oder gar missachtet. Lediglich für eine Überbrückungszeit ist es ausreichend, wenn der Anrechnungszeittatbestand "Arbeitslosigkeit" erfüllt wird; das ist auch ohne Meldung möglich. Die Meinung des "alten Mannes" sollten Sie besser ignorieren. Was hat er denn für Argumente? Einen vergilbten Zettel, der angeblich hinter ihm liegt; leider ist der alte Mann jedoch zu träge, um diesen rauszusuchen und uns zugänglich zu machen? Dieser vergilbte Zettel im Büro eine Hobbyexperten soll mehr "Weisungscharakter" haben als die derzeit gültige Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger? Ich habe da ganz leichte Zweifel…. ;-) Oder die Behauptung, er habe auf diese Weise mal eine Anrechnungszeit bewirken können? Viel Spaß mit solchen Argumenten gegenüber dem Rentenversicherungsträger! Halten sie sich lieber an die Fakten und den eindeutigen Gesetzeswortlaut! Alles Gute!
Anti-Wolleam 28.08.2020 | 20:36
Alter macht nicht nur weise, sondern auch greise schrieb

Ich würde nichts einreichen, sofern sie die 8 Monate nicht als Überbrückungstatbestand brauchen. Diese Arbeit können sie sich sparen!

Der Gesetzestext ist eindeutig: Für eine Anrechnungszeit müssen sie gemeldet gewesen sein. So steht es auch schwarz auf weiß in den Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger. Es macht auch wenig Sinn, darauf zu spekulieren, dass ihr Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung die Arbeitsanweisungen nicht liest oder gar missachtet.

Lediglich für eine Überbrückungszeit ist es ausreichend, wenn der Anrechnungszeittatbestand "Arbeitslosigkeit" erfüllt wird; das ist auch ohne Meldung möglich.

Die Meinung des "alten Mannes" sollten Sie besser ignorieren. Was hat er denn für Argumente?

Einen vergilbten Zettel, der angeblich hinter ihm liegt; leider ist der alte Mann jedoch zu träge, um diesen rauszusuchen und uns zugänglich zu machen? Dieser vergilbte Zettel im Büro eine Hobbyexperten soll mehr "Weisungscharakter" haben als die derzeit gültige Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger? Ich habe da ganz leichte Zweifel…. ;-)

Oder die Behauptung, er habe auf diese Weise mal eine Anrechnungszeit bewirken können? Viel Spaß mit solchen Argumenten gegenüber dem Rentenversicherungsträger!

Halten sie sich lieber an die Fakten und den eindeutigen Gesetzeswortlaut!

Alles Gute!

Versuchen Sie es trotzdem und teilen Sie bitte hier im Forum das Ergebnis mit. Nur so können die Behauptungen des „alten Mannes“ W°lfgang bestätigt oder widerlegt werden.
D. Freitagam 31.08.2020 | 16:59
Vielen Dank für die Antworten. Die Dt. Rentenversicherung hatte ja meinen Antrag auf Anrechnungszeit schon abgelehnt. Aber der Rentenberater behauptet wie gesagt weiterhin, es ginge mit Glaubhaftmachung. Für diese "Beratung" hatte er ursprünglich schon fast 200 Euro Honorar kassiert. Einen Beleg für die Richtigkeit seiner Aussage mag er mir nur geben, wenn ich ihm dafür mehrere Stunden Recherchearbeit zahle oder am besten gleich beauftrage, anwaltlich gegen den Bescheid vorzugehen. Das erscheint mir aufgrund der hiesigen Auskünfte nicht sinnvoll zu sein.
D. Freitagam 31.08.2020 | 17:02
Darf ich kurz noch fragen, was es mit den "Überbrückungstatbestand" auf sich hat? Ginge das für die 8 Monate bzw. wäre das sinnvoll? Ich habe auf der DRV Website dazu gesucht, aber nur Infos gefunden, was alles als solcher Tatbestand zählen kann, aber nicht was so ein Tatbestand hilft... Nochmals vielen Dank!
Siehe hieram 01.09.2020 | 08:00
Werner67 schrieb

Die Überbrückungszeit selbst hat weder für die Wartezeiten noch für die Rentenberechnung irgendeinen Wert. Sie wird nur wichtig, wenn man danach noch Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Meldung beim Arbeitsamt) ohne Leistungsbezug hat, z.B. nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosgengeld. Solche Zeiten werden nämlich nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslosmeldung eine versicherte Beschäftigung unmittelbar vorausgeht. Wenn vor der Arbeitslosmeldung eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat war, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Hier kommt aber die Überbrückungszeit ins Spiel. Die kann eine „Brücke“ zwischen der Versicherten Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung bilden und dafür sorgen, dass die Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) doch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann.

Um eine Überbrückungszeit ohne Meldung beim Arbeitsamt glaubhaft zu machen, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich durchgehend um eine neue Arbeit bemüht haben. Genau genommen müssen Sie nachweisen, dass Sie sich in jeder einzelnen Kalenderwoche dieses Zeitraums mindestens zweimal irgendwo beworben haben (durch Vorlage der Bewerbungsschreiben und ggf. der entsprechenden Antworten).

Fazit: wenn Sie bis zum Ende der Arbeitslosigkeit durchgehend Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, können Sie sich die Mühe sparen.

Der Fragesteller hatte geschrieben: "Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld)." Ich verstehe das so, dass er, weil er sich nicht gemeldet hatte, zwar Anspruch hatte, aber erst NACH den 8 Monaten (bis Antragstellung). Wie also ist dann 'Ihr Fazit' unter Berücksichtigung 'Anspruch bis zum Ende der Arbeitslosigkeit 'ja', aber erst AB Antragstellung? Nämlich erst 8 Monate später, also nach der dadurch entstandenen 'Lücke'?
Werner67am 01.09.2020 | 07:40
Die Überbrückungszeit selbst hat weder für die Wartezeiten noch für die Rentenberechnung irgendeinen Wert. Sie wird nur wichtig, wenn man danach noch Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Meldung beim Arbeitsamt) ohne Leistungsbezug hat, z.B. nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosgengeld. Solche Zeiten werden nämlich nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslosmeldung eine versicherte Beschäftigung unmittelbar vorausgeht. Wenn vor der Arbeitslosmeldung eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat war, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Hier kommt aber die Überbrückungszeit ins Spiel. Die kann eine „Brücke“ zwischen der Versicherten Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung bilden und dafür sorgen, dass die Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) doch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Um eine Überbrückungszeit ohne Meldung beim Arbeitsamt glaubhaft zu machen, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich durchgehend um eine neue Arbeit bemüht haben. Genau genommen müssen Sie nachweisen, dass Sie sich in jeder einzelnen Kalenderwoche dieses Zeitraums mindestens zweimal irgendwo beworben haben (durch Vorlage der Bewerbungsschreiben und ggf. der entsprechenden Antworten). Fazit: wenn Sie bis zum Ende der Arbeitslosigkeit durchgehend Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, können Sie sich die Mühe sparen.
D. Freitagam 01.09.2020 | 09:25
Nochmals vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten. Damit haben Sie alle mir sehr weitergeholfen. Ich wünsche Ihnen allen eine gute & gesunde Zeit, viele Grüße
Werner67am 01.09.2020 | 08:46
OK, vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt: Die Überbrückungszeit selbst hat keinerlei Bedeutung für die Rentenberechnung. Sie zählt auch nicht für die verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) mit. Sie ist nur relevant für die Frage, ob eine später folgende Arbeitslosigkeit – mit Meldung beim Arbeitsamt – zur Anrechnungszeit werden kann. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld sind Beitragszeit (keine Anrechnungszeit), für diese Zeiten braucht man die Überbrückungszeit nicht. Sollte sich der Fragesteller aber weiterhin arbeitslos gemeldet haben nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war, könnte für diese nach Ende des Arbeitslosengeldes liegende Zeit eine Anrechnungszeit entstehen – aber eben nur dann, wenn die ersten 8 Monate durchgehend als Überbrückungszeit berücksichtigt werden. Im Umkehrschluss heißt das: Wenn der Fragesteller nach Ende des Arbeitslosengeldes nicht mehr arbeitslos gemeldet war, ist die Frage, ob die ersten 8 Monate Überbrückungszeit waren oder nicht vollkommen irrelevant.
Interessentam 01.09.2020 | 23:54
Siehe hier schrieb

Der Fragesteller hatte geschrieben:

"Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld)."

Ich verstehe das so, dass er, weil er sich nicht gemeldet hatte, zwar Anspruch hatte, aber erst NACH den 8 Monaten (bis Antragstellung).

Wie also ist dann 'Ihr Fazit' unter Berücksichtigung 'Anspruch bis zum Ende der Arbeitslosigkeit 'ja', aber erst AB Antragstellung? Nämlich erst 8 Monate später, also nach der dadurch entstandenen 'Lücke'?

Fazit: wenn Sie bis zum Ende der Arbeitslosigkeit durchgehend Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, können Sie sich die Mühe sparen.
Der Fragesteller hatte geschrieben: "Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld)." Ich verstehe das so, dass er, weil er sich nicht gemeldet hatte, zwar Anspruch hatte, aber erst NACH den 8 Monaten (bis Antragstellung). Wie also ist dann 'Ihr Fazit' unter Berücksichtigung 'Anspruch bis zum Ende der Arbeitslosigkeit 'ja', aber erst AB Antragstellung? Nämlich erst 8 Monate später, also nach der dadurch entstandenen 'Lücke'?
Was ist denn eigentlich, wenn man z.B. nach einer schulischen (d.h. nichtbetrieblichen/außerbetrieblichen) Ausbildung sich arbeitslos meldet? Oder nach einem Studium? Und können Sie irgendeine Gesetzesgrundlage hierzu nennen?
Valzuunam 02.09.2020 | 09:44
Eine zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (mit Meldung der der Agentur) liegende Kette von Anrechnungszeittatbeständen (z.B. Schulbesuch) ist per se „anschlusswahrend“. Selbst dann, wenn diese Zeiten selbst nich Anrechnungszeit werden (z.B. bei überschreiten der Höchstdauer). Eine gesetzliche Grundlage im engeren Sinne gibt es dafür nicht. Es handelt sich vielmehr um die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs „Unterbrechung“ in langjähriger und ständiger Rechtssprechung (z.B. BSG 5/12 RJ 8/68). Ja, das Urteil ist alt aber immer noch das „Maß der Dinge“. Da die RV-Träger dieser Auslegung folgen gibt es nur wenig neuere Rechtssprechung dazu. Und noch weniger vom BSG da diese Rechtsfrage als geklärt gilt.
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