Hallo D. Freitag,
Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ist unter anderem, dass Sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren. Der Nachweis von Eigenbemühungen reicht für die Anerkennung einer Anrechnungszeit somit nicht aus, lediglich für die Berücksichtigung eines Überbrückungstatbestandes.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wurde jüngst hier diskutiert:
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/fehlzeiten-rentenbescheid.html
Fazit:
Nach aktueller Rechtsprechung ist für eine Anerkennnung wohl eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich, aber ein älterer Hobbyexperte ist da anderer Meinung.
Also Unterlagen einreichen und abwarten!
Ich würde nichts einreichen, sofern sie die 8 Monate nicht als Überbrückungstatbestand brauchen. Diese Arbeit können sie sich sparen!
Der Gesetzestext ist eindeutig: Für eine Anrechnungszeit müssen sie gemeldet gewesen sein. So steht es auch schwarz auf weiß in den Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger. Es macht auch wenig Sinn, darauf zu spekulieren, dass ihr Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung die Arbeitsanweisungen nicht liest oder gar missachtet.
Lediglich für eine Überbrückungszeit ist es ausreichend, wenn der Anrechnungszeittatbestand "Arbeitslosigkeit" erfüllt wird; das ist auch ohne Meldung möglich.
Die Meinung des "alten Mannes" sollten Sie besser ignorieren. Was hat er denn für Argumente?
Einen vergilbten Zettel, der angeblich hinter ihm liegt; leider ist der alte Mann jedoch zu träge, um diesen rauszusuchen und uns zugänglich zu machen? Dieser vergilbte Zettel im Büro eine Hobbyexperten soll mehr "Weisungscharakter" haben als die derzeit gültige Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger? Ich habe da ganz leichte Zweifel…. ;-)
Oder die Behauptung, er habe auf diese Weise mal eine Anrechnungszeit bewirken können? Viel Spaß mit solchen Argumenten gegenüber dem Rentenversicherungsträger!
Halten sie sich lieber an die Fakten und den eindeutigen Gesetzeswortlaut!
Alles Gute!
Die Überbrückungszeit selbst hat weder für die Wartezeiten noch für die Rentenberechnung irgendeinen Wert. Sie wird nur wichtig, wenn man danach noch Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Meldung beim Arbeitsamt) ohne Leistungsbezug hat, z.B. nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosgengeld. Solche Zeiten werden nämlich nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslosmeldung eine versicherte Beschäftigung unmittelbar vorausgeht. Wenn vor der Arbeitslosmeldung eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat war, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Hier kommt aber die Überbrückungszeit ins Spiel. Die kann eine „Brücke“ zwischen der Versicherten Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung bilden und dafür sorgen, dass die Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) doch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann.
Um eine Überbrückungszeit ohne Meldung beim Arbeitsamt glaubhaft zu machen, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich durchgehend um eine neue Arbeit bemüht haben. Genau genommen müssen Sie nachweisen, dass Sie sich in jeder einzelnen Kalenderwoche dieses Zeitraums mindestens zweimal irgendwo beworben haben (durch Vorlage der Bewerbungsschreiben und ggf. der entsprechenden Antworten).
Fazit: wenn Sie bis zum Ende der Arbeitslosigkeit durchgehend Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, können Sie sich die Mühe sparen.
Der Fragesteller hatte geschrieben:
"Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld)."
Ich verstehe das so, dass er, weil er sich nicht gemeldet hatte, zwar Anspruch hatte, aber erst NACH den 8 Monaten (bis Antragstellung).
Wie also ist dann 'Ihr Fazit' unter Berücksichtigung 'Anspruch bis zum Ende der Arbeitslosigkeit 'ja', aber erst AB Antragstellung? Nämlich erst 8 Monate später, also nach der dadurch entstandenen 'Lücke'?
Was ist denn eigentlich, wenn man z.B. nach einer schulischen (d.h. nichtbetrieblichen/außerbetrieblichen) Ausbildung sich arbeitslos meldet? Oder nach einem Studium? Und können Sie irgendeine Gesetzesgrundlage hierzu nennen?Fazit: wenn Sie bis zum Ende der Arbeitslosigkeit durchgehend Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, können Sie sich die Mühe sparen.Der Fragesteller hatte geschrieben: "Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld)." Ich verstehe das so, dass er, weil er sich nicht gemeldet hatte, zwar Anspruch hatte, aber erst NACH den 8 Monaten (bis Antragstellung). Wie also ist dann 'Ihr Fazit' unter Berücksichtigung 'Anspruch bis zum Ende der Arbeitslosigkeit 'ja', aber erst AB Antragstellung? Nämlich erst 8 Monate später, also nach der dadurch entstandenen 'Lücke'?
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