Ja die Ablehnung dieser Zeit ist korrekt.
Die vorangegangene Berufsausbildung ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung und damit eine Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung.
Eine Übergangszeit kann nach §58 Abs.1 S.1 Nr. 4 SGB VI nur angerechnet werden, wenn u.a. die vorangegangene Ausbildung eine Schulische Anrechnungszeit ist.
Wenn Sie beispielsweise die Fachhochschule nach der Realschule besucht hätten, hätte hier unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen eine Übergangszeit gewährt werden können.
Zudem wird das Kalendermonatsprinzip angewandt, das bedeutet, dass nur volle Kalendermonate (vom 1. bis zum letzten Tag des Monats) als eine Übergangszeit angerechnet werden dürfen.
Der Zeitraum von 9 Tagen wäre hier tatsächlich zu kurz gewesen für eine Anerkennung dieser Lücke als Übergangszeit.