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Experten-Antwort

Anrechnungszeit zwischen Beendigung Berufsausbildung und Beginn Fachoberschule

von KMS20.08.2025 | 07:12
287 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe nach Abschluss der Realschule eine dreijährige Berufsausbildung absolviert. Danach habe ich mich entschlossen, die Fachhochschule zu besuchen. Die Zeit (9 Tage) zwischen Berufsausbildung und Beginn der Fachhochschule wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht anerkannt mit der folgenden Begründung: Die Zeit zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Berufsausbildung und dem Beginn der Schulausbildung kann nicht als Übergangszeit-Anrechungszeit berücksichtigt werden, weil es sich bei der versicherungspflichtigen Berufsausbildung - als vorangehender Ausbildungszeit - nicht um eine anerkennungsfähige Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bzw. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI handelt. Ist das korrekt? Viele Grüße KMS

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja die Ablehnung dieser Zeit ist korrekt.

Die vorangegangene Berufsausbildung ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung und damit eine Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung.

Eine Übergangszeit kann nach §58 Abs.1 S.1 Nr. 4 SGB VI nur angerechnet werden, wenn u.a. die vorangegangene Ausbildung eine Schulische Anrechnungszeit ist.
Wenn Sie beispielsweise die Fachhochschule nach der Realschule besucht hätten, hätte hier unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen eine Übergangszeit gewährt werden können.

Zudem wird das Kalendermonatsprinzip angewandt, das bedeutet, dass nur volle Kalendermonate (vom 1. bis zum letzten Tag des Monats) als eine Übergangszeit angerechnet werden dürfen.
Der Zeitraum von 9 Tagen wäre hier tatsächlich zu kurz gewesen für eine Anerkennung dieser Lücke als Übergangszeit.

 

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2 Antworten

Mondkindam 20.08.2025 | 07:28
ja, da die Berufsausbildung keine Anrechnungszeit sondern eine Beitragszeit ist.
Königam 20.08.2025 | 08:31
Die Ablehnung ist doch eindeutig begründet und völlig korrekt. Im Übrigen gilt das Monatsprinzip, da dürften 9 Tage bedeutungslos sein.
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