Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 30. Juni 1978 werden grundsätzlich als Anrechnungszeit (auf 80 Prozent begrenzter Gesamtleistungswert) berücksichtigt. Beim Abendstudium prüft der Rentenversicherungsträger den zeitlichen Aufwand. Evtl. könnten dann zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens werden diese Sachverhalte erfragt. Sie sind dabei verpflichtet diese Sachverhalte immer wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.