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Anrechnungszeiten

von HansHermann25.09.2008 | 16:54
1110 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was bedeutet im $ 58 der Punkt 5: "Anrechenzeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen." Widerspricht dies nicht allen Punkten vorher, die da heißen: Anrechenzeiten sind.... Odrer denke ich hier falsch?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist in § 58 Abs. 5 deutlich gemacht worden, dass Anrechnungszeiten nicht mehr für einen Zeitraum anzuerkennen sind, in denen der Versicherte eine Rente wegen Alters bezogen hat. Damit besteht für Rentenansprüche ab 1.8.2004 keine Möglichkeit mehr, ggf. während des Rentenbezugs zurückgelegte Anrechnungszeittatbestände zu berücksichtigen.

3 Antworten

HansHermannam 25.09.2008 | 17:10
aha, danke
-am 25.09.2008 | 17:06
Anrechnungzeiten sind... z.B. Zeiten eines Schulbesuchs, Zeiten einer Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug etc. Anrechnungszeiten sind NICHT Zeiten in denen jemand eine Altersrente bezogen hat...
Rosannaam 25.09.2008 | 17:36
Ich möchte noch ergänzend etwas hinzufügen: Ab 01.08.2004 besteht für Rentenansprüche keine Möglichkeit mehr, ggfls. während des Altersrentenbezugs zurückgelegte Anrechnungszeittatbestände zu berücksichtigen. Denn ab dem 01.08.2004 gibt es keine Umwandlung einer Altersrente in die nächsthöhere Altersrente mehr, was davor noch möglich war. Es wurden bis 31.07.2004 bei der 2. Altersrente die während der 1. Altersrente zurückgelegten Anrechnungszeiten mit berücksichtigt. DAS ist jetzt durch § 58 Abs. 5 SGB VI ausgeschlossen. Der § 34 Abs. 4 SGB VI wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung vom 01.08.2004 entsprechend neu gefaßt und zum 01.01.2008 ergänzt.
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