Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist in § 58 Abs. 5 deutlich gemacht worden, dass Anrechnungszeiten nicht mehr für einen Zeitraum anzuerkennen sind, in denen der Versicherte eine Rente wegen Alters bezogen hat. Damit besteht für Rentenansprüche ab 1.8.2004 keine Möglichkeit mehr, ggf. während des Rentenbezugs zurückgelegte Anrechnungszeittatbestände zu berücksichtigen.