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Anrechnungszeiten

von Johann Reiter09.05.2009 | 08:40
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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ein Bekannter (Dipl. Ing.,geb. Nov. 1966)hat mich gebeten ihm bei der Klärung seines Versicherungskontos zu helfen. Ungeklärt sind die Zeiten bis 30.06.1986, 20.10.1987 bis 30.09.1992 und ab 01.01.1993. Nach dem Versicherungsverlauf sind bisher folgende Zeiten nachgewiesen: 010786-300907 Pflichtbeitragszeit, Wehrdienst, Zivildienst, 010987-300987 > 389,39 DM Pflichtbeitragszeit 011087-191087 > 246,61 DM Pflichtbeitragszeit 011092-311292 > 14.257,00 DM Pflichtbeitragszeit Bis zum Beginn des Wehr-/Zivildienstes wurde ein Gymnasium besucht und nach Ableistung des Wehr-/Zivildienstes vom 20.10.1987 bis 30.09.1992 an einer Hochschule studiert. Seit 01.01.1993 ist er selbstständig in der IT-Branche tätig und hat privat für Erwerbsminderung und Alter vorgesorgt. Fragen: 1. Gilt die schulische Ausbildung am Gymnasium nach Vollendung des 16. Lebensjahres (Nov. 1982) bis Juni 1986 als Anrechnungszeit? 2. Ist das Studium an der Hochschule (Okt. 1987 bis September 1992) in vollem Umfang als Anrechnungszeit anzusehen? 3. Sind in vorliegendem Fall die Anspruchsveraussetzungen für den Bezug von Altersrente bereits erfüllt? Wenn nein: Ist es tunlich für die fehlende Zeit freiwillige Beiträge zu entrichten? Wenn ja, genügt der Mindestbeitrag oder soll zur Steigerung der Rentenhöhe der Höchstbeitrag gezahlt werden? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Johann Reiter

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu Punkt eins ist anzumerken, dass lediglich die Zeit ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit anerkannt werden kann. Die Regelung, dass dies bereits ab dem 16. Lebensjahr möglich war, galt für Leistungsfälle bis zum 31.12.1996.

Es ist jedoch nach § 207 SGB VI für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag eine freiwillige Beitragszahlung möglich, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt ist. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Antrag nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden kann. Bei Interesse setzen Sie sich mit der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Verbindung oder beantragen zunächst formlos diese Beitragszahlung mit der Kontenklärung zusammen und bitten um Zusendung einer Mitteilung, wie sich die zu leistenden Beiträge bei der Rentenhöhe auswirken würden, bevor Ihr Bekannter über eine tatsächliche Beitragszahlung entscheidet (falls dann kein Interesse mehr daran bestehen sollte, kann der Antrag auf Beitragszahlung von Ihrem Bekannten selbstverständlich wieder zurückgenommen werden).

Ergänzend zum Vorbeitrag kann ich bezüglich des dritten Punktes nur hinzufügen, dass die Wartezeit (Mindesversicherungszeit) von fünf Jahren für die Regelaltersrente und nicht für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und nicht für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt.

Günstig wäre, wenn Sie zusätzlich zum Feststellungsbescheid, der nach erfolgter Kontenklärung zugesandt wird, auch eine Wartezeit- bzw. Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger anfordern.

1 Antworten

Chrisam 09.05.2009 | 10:21
Zu 1: Ja, aber ab 17. Lebensjahr Zu 2: Ja Insgesamt sind Anrechnungszeiten für Schulausbildung für 8 Jahre möglich. Allerdings werden diese Zeiten nicht mehr rentensteigernd bewertet. Lediglich bei der Gesamtleistungsbewertung wirken sich diese Zeiten aus. Zu 3: Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt sein. Hierzu gehören aber nicht die Anrechnungszeiten.
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