Zu Punkt eins ist anzumerken, dass lediglich die Zeit ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit anerkannt werden kann. Die Regelung, dass dies bereits ab dem 16. Lebensjahr möglich war, galt für Leistungsfälle bis zum 31.12.1996.
Es ist jedoch nach § 207 SGB VI für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag eine freiwillige Beitragszahlung möglich, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt ist. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Antrag nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden kann. Bei Interesse setzen Sie sich mit der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Verbindung oder beantragen zunächst formlos diese Beitragszahlung mit der Kontenklärung zusammen und bitten um Zusendung einer Mitteilung, wie sich die zu leistenden Beiträge bei der Rentenhöhe auswirken würden, bevor Ihr Bekannter über eine tatsächliche Beitragszahlung entscheidet (falls dann kein Interesse mehr daran bestehen sollte, kann der Antrag auf Beitragszahlung von Ihrem Bekannten selbstverständlich wieder zurückgenommen werden).
Ergänzend zum Vorbeitrag kann ich bezüglich des dritten Punktes nur hinzufügen, dass die Wartezeit (Mindesversicherungszeit) von fünf Jahren für die Regelaltersrente und nicht für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und nicht für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt.
Günstig wäre, wenn Sie zusätzlich zum Feststellungsbescheid, der nach erfolgter Kontenklärung zugesandt wird, auch eine Wartezeit- bzw. Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger anfordern.