Hallo Heidi,
Falls Nachweise über von Ihnen bereits absolvierte Ausbildungszeiten- wie zum Beispiel Schulausbildungszeiten ab dem 17.Lebensjahr, oder auch Zeiten des Besuches einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität-fehlen, können Sie diese auch jetzt noch nachträglich einreichen, damit diese Zeiten entsprechend berücksichtigt werden können. Belege für diese Zeiten können zum Beispiel das Abschlusszeugnis der Schule, für Studienzeiten eine Exmatrikulationsbescheinigung und das Prüfungszeugnis sein. Diese Zeiten werden bei der Erfüllung bestimmter Anwartschaftszeiten berücksichtigt, wie zum Beispiel bei der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren, die benötigt wird um frühestens ab dem 63. Lebensjahr mit Abschlägen in Rente zu gehen, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung bereits ab dem 62. Lebensjahr, ebenfalls mit Abschlägen.
Allerdings ist mit 60 Jahren eine Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten vom 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, sowie für schulische Ausbildungszeiten, die die anrechenbare Höchstdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 8 Jahren ab dem 17.Lebensjahr überschreiten, nicht mehr möglich. Diese in § 207 des sechsten Sozialgesetzbuches SGB VI geregelte Möglichkeit der Nachzahlung ist nur maximal bis zum 45. Lebensjahr zulässig.
Wir empfehlen Ihnen auch, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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