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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Ausbildung

von Heidi13.03.2025 | 07:27
325 Ansichten
5 Antworten
Kann ich mit 60 noch Anrechnungszeiten für Ausbildungen und Weiterbildungen nachreichen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.03.2025 | 11:12

Hallo Heidi,

 

Falls Nachweise über von Ihnen bereits absolvierte Ausbildungszeiten- wie zum Beispiel Schulausbildungszeiten ab dem 17.Lebensjahr, oder auch Zeiten des Besuches einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität-fehlen, können Sie diese auch jetzt noch nachträglich einreichen, damit diese Zeiten entsprechend berücksichtigt werden können. Belege für diese Zeiten können zum Beispiel das Abschlusszeugnis der Schule, für Studienzeiten eine Exmatrikulationsbescheinigung und das Prüfungszeugnis sein. Diese Zeiten werden bei der Erfüllung bestimmter Anwartschaftszeiten berücksichtigt, wie zum Beispiel bei der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren, die benötigt wird um frühestens ab dem 63. Lebensjahr mit Abschlägen in Rente zu gehen, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung bereits ab dem 62. Lebensjahr, ebenfalls mit Abschlägen.

 

Allerdings ist mit 60 Jahren eine Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten vom 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, sowie für schulische Ausbildungszeiten, die die anrechenbare Höchstdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 8 Jahren ab dem 17.Lebensjahr überschreiten, nicht mehr möglich. Diese in § 207 des sechsten Sozialgesetzbuches SGB VI geregelte Möglichkeit der Nachzahlung  ist nur maximal bis zum 45. Lebensjahr zulässig.

 

Wir empfehlen Ihnen auch, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Ziegenpeteram 13.03.2025 | 07:32
Ja, das ist möglich. Sie können zum Beispiel online eine Kontenklärung durchführen, dort alles eingeben und dann sogar Scans der Nachweise hochladen. Das ist das Formular V100. https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?conversation…
Nur zuam 13.03.2025 | 07:35
Ob Sie das können kann hier niemand beurteilen, aber Sie dürfen es, auch wenn sich die Frage stellt, warum Sie das nicht schon lange gemacht haben.
Kalrer Fallam 13.03.2025 | 12:35
Natürlich können und sollten Sie alles einreichen, was für eine Kontenklärung und ggf. für eine Schließung von Lücken im Versicherungsverlauf hilfreich ist.
AZam 13.03.2025 | 16:14
Wenn die Zeiten der schulischen Ausbildung noch überhaupt nicht erfasst sind, ist fraglich ob überhaupt schonmal eine Kontenklärung gemacht wurde. Gerne mal beim Rentenversicherungsträger nachfragen
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