Liegen Fortbildungs-Zeiten vor, die als „Schul“-Anrechnungszeiten neben Arbeitslosigkeits-Anrechnungszeiten zurückgelegt und anzuerkennen sind, ist die jeweils günstigste Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen bzw. Angaben bezüglich Ihrer „Fortbildungszeiten“ und Ihren zeitgleichen Arbeitslosigkeitszeiten mit der Bitte um Überprüfung nochmals an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Sofern die Zeit Ihrer Fortbildung durch die Agentur für Arbeit als berücksichtigungsfähige „Arbeitslosigkeits-Anrechnungszeit“ anerkannt werden kann und anrechenbar ist, kann sich diese auch auf die Rentenhöhe auswirken.
Als anrechenbare Anrechnungszeit wird diese bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt. Für die Erfüllung anderer Wartezeiten sind Anrechnungszeiten nicht zu berücksichtigen.
Wir empfehlen Ihnen eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen und gegebenenfalls einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.
Als Anrechnungszeit wegen Ausbildung wäre Ihre Zeit der Fortbildung, weil die Höchstgrenze überschritten wird, dann auch nicht zu berücksichtigen.
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