1. Durch das Altersvermögensgesetz (AVmEG) i. K. seit dem 01.01.2002 wurde die Höchstdauer bei den schulischen Ausbildungszeiten von drei auf acht Jahre geändert.
2. Mit dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsgesetzes (WFG) zum 01.01.1997 wurde die Altersgrenze für schulische Ausbildungszeiten vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt.
3. Aufgrund Ihrer Angaben beziehen Sie seit dem 01.05.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da Ihre Rente nach den zuvor dargestellten Rechtsänderungen berechnet wurde, und seither keine rechtliche Änderung bzgl. der Anerkennung der schulischen Zeiten erfolgte, kann ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht eruiert werden, aus welchen Gründen die schulischen Ausbildungszeiten nicht mehr berücksichtigt wurden.
4. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann nur bis zum Erreichen der Regelaltersrente geleistet werden. Daher erhalten Sie anschließend als Folgerente auch die Regelaltersrente. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich nicht um eine Neufeststellung nach § 300 Abs. 3 SGB VI. Von einer Neufeststellung ist nur dann auszugehen, wenn z.B. die Rente wegen Erwerbsminderung wegen Hinzutritt oder Herausnahme von Zeiten neu zu berechnen wäre. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sind jedoch die Grundsätze des § 300 Abs.1 und 2 SGB VI hingegen anzuwenden, weil Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine weitere Rente erfüllen. Danach ist bei der Folgerente (Regelaltersrente) das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.03.2019 gilt. Aufgrund der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI werden Ihnen jedoch mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese Regelung führt zu keiner Minderung der Nachfolgerente.
5.Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung konnten nur die Versicherungszeiten bis zum Ende des Monats des Leistungsfalles berücksichtigt werden. Die darüberhinausgehenden Zeiten (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld) sind bei der Folgerente zu berücksichtigen. Diese Zeiten des Bezugs von Leistungen sind Pflichtbeitragszeiten und treffen mit den Zeiten des Rentenbezugs (Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI) in der Folgerente zusammen. Aufgrund dieses Zusammentreffens liegen beitragsgeminderte Zeiten gem. § 71 SGB VI vor. Aufgrund dieser Konstellation verringern sich zwangsläufig die Monate der Anrechnungszeit, weil die Pflichtbeitragsmonate vorrangig sind (Rangfolgeregel). Im Rahmen der Rentenberechnung wird berechnet und geprüft, ob Zuschläge gem. § 71 SGB VI zu berücksichtigen sind.
6. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist haben Sie jederzeit die Möglich einen Antrag auf Neuberechnung der Rente gem. § 44 Abs. 4 SGB X zu stellen.
7. Bevor Sie jedoch einen solchen Überprüfungsantrag stellen, sollten Sie bei weiteren Rückfragen sich den Rentenbescheid in Ihrer nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle erklären lassen.