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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten in der EMR anerkannt in der Regelaltersrente nicht anerkannt

von Irshi02.02.2019 | 00:40
230 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Folgender Sachverhalt: Anerkennung der vollen Erwerbsminderung im November 2004, Seit Mai 2005 Bezug der vollen befristeten EM-Rente mit späteren Verlängerungen und dann unbefristete EM-Rente, Im Herbst 2018 die Aufforderung von DRV einen Antrag auf Regelaltersrente zu stellen, Im November 2018 Antrag gestellt, Ende Dezember 2018 Rentenbescheid über Regelaltersrente ab März 2019. In diesem Bescheid: 1. Werden die Schulzeiten nicht mehr als Anrechnungszeiten berücksichtigt (Im EM-Rente-Bescheid hat man sie berücksichtigt). Es steht im Widerspruch zu §300, Abs. 3 SGB 6: “Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.“ Gibt es andere §§, die diesen zitierten außer Kraft setzen? Verstehe ich den § 300 falsch und wenn ja, wie ist er sonst zu verstehen? 2. Werden nur 82 Monate als Anrechnungszeit aus dem Rentenbezug angerechnet, obwohl im EM-Rente-Bescheid 105 Monate als Zurechnungszeit berücksichtigt wurden. Der Unterschied von 23 Monaten sind die Monate in denen neben der Zurechnungszeit Arbeitslosengeld 1 und Krankengeld bezogen wurden. Angeblich laut der neueren Rechtsprechung sollten auch diese 23 Monate als Anrechnungszeit aus Zurechnungzeit in die Berechnung einbezogen werden. Ist das richtig? Wenn ja , auf welches Gesetz muss man sich berufen? 3. Angenommen die DRV hat falsch berechnet, die Widerspruchfrist ist schon aber gelaufen ( ich habe die oben beschriebenen möglichen Einwände erst jetzt erfahren ), gibt es andere Möglichkeiten den letzten Bescheid anzufechten?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Durch das Altersvermögensgesetz (AVmEG) i. K. seit dem 01.01.2002 wurde die Höchstdauer bei den schulischen Ausbildungszeiten von drei auf acht Jahre geändert.

2. Mit dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsgesetzes (WFG) zum 01.01.1997 wurde die Altersgrenze für schulische Ausbildungszeiten vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt.

3. Aufgrund Ihrer Angaben beziehen Sie seit dem 01.05.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da Ihre Rente nach den zuvor dargestellten Rechtsänderungen berechnet wurde, und seither keine rechtliche Änderung bzgl. der Anerkennung der schulischen Zeiten erfolgte, kann ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht eruiert werden, aus welchen Gründen die schulischen Ausbildungszeiten nicht mehr berücksichtigt wurden.

4. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann nur bis zum Erreichen der Regelaltersrente geleistet werden. Daher erhalten Sie anschließend als Folgerente auch die Regelaltersrente. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich nicht um eine Neufeststellung nach § 300 Abs. 3 SGB VI. Von einer Neufeststellung ist nur dann auszugehen, wenn z.B. die Rente wegen Erwerbsminderung wegen Hinzutritt oder Herausnahme von Zeiten neu zu berechnen wäre. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sind jedoch die Grundsätze des § 300 Abs.1 und 2 SGB VI hingegen anzuwenden, weil Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine weitere Rente erfüllen. Danach ist bei der Folgerente (Regelaltersrente) das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.03.2019 gilt. Aufgrund der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI werden Ihnen jedoch mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese Regelung führt zu keiner Minderung der Nachfolgerente.

5.Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung konnten nur die Versicherungszeiten bis zum Ende des Monats des Leistungsfalles berücksichtigt werden. Die darüberhinausgehenden Zeiten (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld) sind bei der Folgerente zu berücksichtigen. Diese Zeiten des Bezugs von Leistungen sind Pflichtbeitragszeiten und treffen mit den Zeiten des Rentenbezugs (Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI) in der Folgerente zusammen. Aufgrund dieses Zusammentreffens liegen beitragsgeminderte Zeiten gem. § 71 SGB VI vor. Aufgrund dieser Konstellation verringern sich zwangsläufig die Monate der Anrechnungszeit, weil die Pflichtbeitragsmonate vorrangig sind (Rangfolgeregel). Im Rahmen der Rentenberechnung wird berechnet und geprüft, ob Zuschläge gem. § 71 SGB VI zu berücksichtigen sind.

6. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist haben Sie jederzeit die Möglich einen Antrag auf Neuberechnung der Rente gem. § 44 Abs. 4 SGB X zu stellen.

7. Bevor Sie jedoch einen solchen Überprüfungsantrag stellen, sollten Sie bei weiteren Rückfragen sich den Rentenbescheid in Ihrer nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle erklären lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der zuvor erteilten Auskunft ist zuzustimmen. Eine Neufeststellung der Rente kann nur erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Rente von Anfang an falsch berechnet wurde.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

1. Schulische Anrechnungszeiten werden für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt.

2. Die Teilnahme am Berufsgrundschuljahr in vollzeitschulischer Form ist als Zeit der Fachschulausbildung zu berücksichtigen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Senden Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Bescheinigung zu.

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7 Antworten

chiam 02.02.2019 | 15:25
Vermutung: Die Aussage (daß die Schulausbildung keine Anrechnungszeit mehr seien) beruht auf einem Mißverständnis, und gemeint ist, daß dir (weiterhin vorhandenen) Anrechnungszeiten nicht mehr *bewertet* werden. Das wiederum ist normal und geht auf eine Rechtsänderung zurück (ab Rentenbeginn 2005, mit Übergangsregelung bis 2008).
Irshiam 03.02.2019 | 20:58
Vielen Dank für die gute Aufklärung. Die Vermutung von Chi stimmt. Die Schulausbildung wurde sowohl bei der EMR wie auch bei der AR mit 8 Jahren als beitragsfreie Zeit berücksichtigt, aber nur bei der EMR mit 3 Jahren bewertet (mit zusätzlichen Punkten) . Mir ging es darum , wieso diese 3 Jahre bei AR nicht bewertet wurden. Und so wie es nach den beiden Antworten aussieht, gibt es keine Chance die wieder bewertet zu kriegen. Schade… Und das mit Anrechnungszeiten aus Zurechnungszeiten ist offensichtlich auch in Ordnung. Es stehen also keine zusätzliche Punkte zu. Aber … Folgender Satz von Experten/in brachte mich auf eine neue Idee: „Von einer Neufeststellung ist nur dann auszugehen, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung wegen Hinzutritt oder Herausnahme von Zeiten neu zu berechnen wäre. Ich wurde auf den §73 SGB VI aufmerksam und zwar wegen folgendem Satz: „...bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt...“ Bei meiner EMR flossen diese Punkte samt zugehörigen Monaten in die Vergleichsbewertung nicht ein. Und wenn das getan wird (ich ziehe die Kalendermonate mit vollwertigen Beiträgen und auf diese Monate gebundene Punkte ab), ergibt sich ein höherer Wert. Ist das ein Fall von Herausnahme von Zeiten? Wenn ja, könnte ich für EMR ihre Neufeststellung nach 300 3 beantragen? Wenn dann die Vorschriften angewandt werden, wie bei ihrer erstmaligen Feststellung, dann müsste sich die EMR erhöhen und zwangsläufig(nach Antrag auf Überprüfung) auch die AR. Ist diese Denkweise korrekt?
Werner67am 04.02.2019 | 07:11
Hallo Irshi, Nein, diese Denkweise ist nicht korrekt. Eine Neufeststellung erfolgt nur, wenn sich herausstellt, dass die Rente von Anfang an falsch berechnet war (z.B. wenn Sie Unterlagen für fehlende Zeiten nachreichen). Nach Beginn Ihrer Rente eingetretene Rechtsänderungen sind aber nicht relevant und führen nicht zu einer Neufeststellung der Rente. Gruß Werner.
Irshiam 05.02.2019 | 12:19
Hallo Irshi, Nach Beginn Ihrer Rente eingetretene Rechtsänderungen sind aber nicht relevant und führen nicht zu einer Neufeststellung der Rente.
Heisst das, dass der §73 SGB 6 in der heutigen Form erst nach Rentenbeginn (Mai 2005) in Kraft getreten ist?
Alles klar... Ich habe es bei buzer.de gefunden. Der Satz „...bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt...“ wurde tatsächlich dem § 73 erst im 2014 zugefügt. Gruß
Jonnyam 05.02.2019 | 14:42
@experte Gehört also die vom Gesetzgeber durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz zurückgepfiffene unsägliche Verbindliche Entscheidung der DRV Bund vom Januar 2012 inzwischen durch die Klarstellung in § 58 Abs. 1 unter Artikel 1 Ziffer 3 auch in neueren Bescheiden der Vergangenheit an?
Irshiam 07.02.2019 | 13:30
jonny@ "Gehört also die vom Gesetzgeber durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz zurückgepfiffene unsägliche Verbindliche Entscheidung der DRV Bund vom Januar 2012 inzwischen durch die Klarstellung in § 58 Abs. 1 unter Artikel 1 Ziffer 3 auch in neueren Bescheiden der Vergangenheit an?" Könnten Sie mir das im Klartext schreiben ?
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