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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Lehre vor dem 17. L.j

von August Bankauer24.11.2015 | 14:47
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4 Antworten

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Hallo, mein Vater hatte damals vor dem 17. Lebensjahr im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb eine Lehre durchgeführt, hier wurden zwar damals 1967 keine Beiträge abgeführt, allerdings liegt ein Ausbildungsvertrag und auch Schulzeugnisse vor. Leider wurde auf seinem Versicherungsverlauf nur Fachschulzeiten ab dem 17.L.j. für diese Ausbildung rentenrechtlich gewertet, was kann mein Vater der zwar jetzt schon vorgez. Altersrentner ist, tun, dass er diese Lehrzeit vor dem 17. L.j. immerhin geht es um 1 Jahr noch rentenrechtlich angerechnet werden kann und was muss er hier vorlegen, oder ist das wirklich nicht mehr möglich, da damals leider keine Beiträge abgeführt wurden. Danke A. Bankauer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine im Jahr 1967 absolvierte Lehrzeit kann nur dann als Beitragszeit berücksichtigt werden, wenn auch eine tatsächliche Beitragszahlung erfolgt ist. Sofern ausschließlich eine Schule bzw. Fachschule besucht wurde, kann diese Zeit - gemäß gesetzlicher Vorgabe - erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahres (= ab Tag des 17. Geburtstag) berücksichtigt werden.

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3 Antworten

****am 24.11.2015 | 15:13
Hallo a. Bankauer wenn die Eltern ihres Vaters tatsächlich keine Beiträge während der Lehre im elterl. Betrieb an die damalige LKK abgeführt hat, ist eine Anerkennung von Beitragszeiten und fiktiven Beitragszeiten im Sinne des § 247 Abs. 2a SGB 6 ab 01.07.1965 ausgeschlossen. Er kann froh sein das er noch die Fachschulzeit mit EP als beitragsfreie Zeit in die Berechnung bekommen hat. Anfang der 90'er Jahre konnten ehem. mithelfende Fam.angehörige in der LDW ab dem 16 Lj. Beiträge in der gesetzl. RV nachentrichten, aber jetzt hat er keinerlei Möglichkeiten mehr diese Zeiten noch irgendwie in der Rente berücksichtigen zu lassen. " Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben"
Schadeam 24.11.2015 | 15:58
Ihr Vater kann sich außerdem bei Ihrem Opa bedanken, dass dieser damals so "clever" war seinen Sohn nicht anzumelden, obwohl er das hätte machen müssen. Da nichts eingezahlt wurde kann man in diesem Fall auch nichts rausholen. Eigentlich nur gerecht.
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