Eine im Jahr 1967 absolvierte Lehrzeit kann nur dann als Beitragszeit berücksichtigt werden, wenn auch eine tatsächliche Beitragszahlung erfolgt ist. Sofern ausschließlich eine Schule bzw. Fachschule besucht wurde, kann diese Zeit - gemäß gesetzlicher Vorgabe - erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahres (= ab Tag des 17. Geburtstag) berücksichtigt werden.