Hallo, SF,
die Anrechnung beitragsfreier Zeiten wie der in Ihrem Fall zurückgelegten Zeit des Schulbesuchs ist in § 58 (1) Nr. 4 des Sechsten Sozialgesetzbuchs geregelt.
Danach sind Zeiten des Schulbesuchs ab Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten bis zu einer gewissen Höchstdauer anzuerkennen.
In Ihrem Fall wäre das die Zeit ab dem 17. Geburtstag im November 1976 bis zum Ende des Schulbesuchs im Sommer 1978. Sofern zwischen dem Ende der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn Ihrer Berufsausbildung eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat liegt, wird diese mit einer sogenannten Übergangs-Anrechnungzeit geschlossen.
Um diese Zeiten in Ihrem Versicherungskonto zu dokumentieren stellen Sie bitte einen Antrag auf Kontenklärung und fügen entsprechende Nachweise über die Schul- sowie Berufsausbildung bei.
Der zuständige Rentenversicherungsträger wird dann mit Bescheid über die geltend gemachten Zeiten entscheiden und Sie haben alles schwarz auf weiß in der Hand.
Liebe Grüße!