Einigen SGB II-Leistungsträgern ist es aufgrund technischer Unzulänglichkeiten ihres "Meldeprogramms" nicht möglich, die Zeiten des ALG II-Bezugs differenziert mit oder ohne Arbeitslosigkeit zu melden. Deshalb werden diese Zeiten immer mit dem Merkmal "ohne Arbeitslosigkeit" in die Versicherungskonten eingespielt und als so genannter Prüffall gekennzeichnet. Die Rentenversicherungsträger ermitteln bei entsprechender Notwendigkeit, ob Arbeitslosigkeit vorlag. Dies wurde bei Ihnen wahrscheinlich versäumt.
Deshalb wurde der ALG II-Bezug nicht als Überbrückungstatbestand erkannt und die Zeiten des Nichtleistungsbezugs wegen fehlender Unterbrechung nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Wenn die Zeit des ALG II- Bezugs korrekt "mit Arbeitslosigkeit" erfasst wird, gilt die Zeit als Überbrückungstatbestand und die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung ist gegeben. Wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.
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