Bevor Sie einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten stellen, sollten Sie zunächst eine Kontenklärung bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, um festzustellen, wie viele Monate tatsächlich noch zur Wartezeit von 35 Jahren fehlen.
Übergangszeiten zwischen zwei anrechenbaren Schul- bzw. Berufsausbildungszeiten prüft normalerweise der Rentenversicherungsträger von Amts wegen, wobei ein Antrag auf Überprüfung der Übergangszeiten jederzeit möglich ist.
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebenjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, wenn der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt worden ist. Es steht Ihnen frei, auch nur für begrenzte Monate nachzuzahlen.