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Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit

von Heider21.07.2009 | 09:07
1702 Ansichten
6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, bis zu meinem Renteneintritt im kommenden Jahr( Rente wegen Arbeitslosigkeit ), bin ich unter den sogenannten erleichterten Voraussetzungen nach § 252 SGB VI Abs.8 , bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug gemeldet. Lt. Gesetzestext werden diese Zeiten an den zuständigen RV als beitragsfreie Zeit gemeldet. Wirken sich diese Anrechnungszeiten auf die Höhe der zu erwartenden Rente aus? Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Heider,

die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten - das sind die Kalendermonate mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten - wird durch die Gesamtleistungsbewertung übernommen.

Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte auf der Basis der im belegungsfähigen Gesamtzeitraum, das ist die Zeit zwischen dem 17. Lebensjahr, bzw. zwischen dem davor liegenden ersten Beitrag und dem Leistungsfall, versicherten Arbeitsverdienste und Arbeitseinkommen ermittelt.

Bei der Gesamtleistungsbewertung wird außerdem zwischen der Grund- und Vergleichsbewertung unterschieden.

Beide Bewertungsverfahren werden durchgeführt, sie unterscheiden sich wir folgt:

Bei der Grundbewertung fliessen in die Berechnung alle Beitragszeiten und beitragsgeminderten Zeiten mit ein, wobei bei der Vergleichsbewertung ausschliesslich nur vollwertige Beitragszeiten gezählt werden.

Die beitragsfreien Zeiten erhalten den höheren der beiden Werte.

Je mehr u.a. Beitragszeiten im belegungsfähigen Gesamtzeitraum vorhanden sind, desto höher werden die beitragsfreien Zeiten bewertet.

Je weniger Zeiten auf den Gesamtzeitraum entfallen, d.h. je mehr Lücken vorhanden sind, desto niedriger fällt der Gesamtleistungswert aus.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Heider,

die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wirken sich nicht rentensteigernd aus, sind aber unverzichtbar wenn es darum geht, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beantragen. Die Voraussetzungen für diese Altersrente sind unter anderem, dass man nach dem 58 1/2. Lebensjahr mindestens 1 Jahr Arbeitslosigkeit nachweisen kann und zum Rentenbeginn muss ebenfalls Arbeitslosigkeit vorliegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass man in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen kann. Die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit verlängern diesen Zeitraum und tragen auf diese Weise dazu bei, dass man diese Voraussetzungen erfüllt.

Es ist in jedem Fall ratsam, sich weiterhin bei der Agentur für Arbeit zu melden, da man sich durch diese Anrechnungszeiten auch die Voraussetzungen für eine eventuelle Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten kann.

4 Antworten

RentManam 21.07.2009 | 09:19
Nein, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wirken sich nach dem aktuellen Recht nicht auf die Rentenhöhe aus, da diese nicht mehr bewertet werden.
Heideram 21.07.2009 | 10:20
Vielen Dank für die Antwort. Welchen Sinn macht denn eine Meldung des AA an die RV? Für welche Kriterien sind diese gemeldeten Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ( bei den vorgegebenen Voraussetzungen, Arbeitslosigkeit vor dem 1.1.2008, Geburtsjahr vor 1950, kein öffentlich-rechtlicher Leistungsbezug etc) von Bedeutung ?
B´sonam 21.07.2009 | 10:26
Diese ALO-Zeiten sind zwingend erforderlich, um überhaupt einen Anspruch auf die Rente wegen Arbeitslosigkeit (deshalb auch der Name:-) zu haben. Man muß z.B. nach dem 58,5. Lebensjahr mindestens 52 Wochen Arbeitslos sein...
Wolfgangam 21.07.2009 | 21:03
Na Expertin, > die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wirken sich nicht rentensteigernd aus, ...doch noch grad so im Folgebeitrag/diesem die Kurve gekriegt, dass im Rahmen der Gesamtleitungsbewertung auch die seit 1998 nicht (mehr) direkt bewertete Alo ohne LB zur Erhöhung der Rente beitragen kann ...KANN, je nach Einzelfall. Meistens eher nicht - nur ausschließen lässt es sich nicht von vorneherein ohne Kenntnis des aktuellen Versicherungsverlauf. Gruß w.
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