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Zu Ihrer Frage: Ein Abendgymnasium kann zu einer Anrechnungszeit werden, wenn der zeitliche Umfang für die schulische Ausbildung mit Unterricht, häuslicher Vorbereitung und Wegezeiten mehr als 20 Stunden pro Woche betragen hat und Sie daneben keine Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung hatten.
Wenn Sie gearbeitet und zusätzlich das Abendgymnasium absolviert haben, so ist für die Rentenberechnung das Arbeitsentgelt, also die Beitragszeit maßgebend, da Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Im Kontenklärungsverfahren wird auf dem Formular V0410 daher auch gefragt, ob es sich um eine Abendschule gehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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