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Anschluss Übergangsgeld bei Anspruch von nur 3 Tagen Arbeitslosengeld I?

von Barbara12.11.2021 | 12:48
473 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine zwölfmonatige berufliche Reha (Integrationsmaßnahme) beendet. Leider bin ich nicht im Beschäftigungsverhältnis. Ich habe noch einen Arbeitslosengeld Anspruch in einer Höhe von nur noch drei Tagen. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung steht folgendes:“ Die DRV zahlt Übergangsgeld nach einer abgeschlossenen beruflichen Reha-Leistung maximal 3 Monate bei anschließender Arbeitslosigkeit, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate besteht: sog. Anschlussübergangsgeld. Das Anschlussübergangsgeld ist allerdings niedriger.“ Würde das bedeuten, dass ich auch weiterhin noch Übergangsgeld für höchstens 3 Monate erhalte? Und warum habe ich kein Anspruch auf neues Arbeitslosengeld I, ich war mir sicher mit dem Übergangsgeld in die Arbeitslosenversicherung zwölf Monate lang eingezahlt zu haben? Mit freundlichen Grüßen Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Liebe User,

wir bitten um einen respektvollen und greundlichen Umgang. Beiträge, die nicht dieser Netikette entsprachen, habe ich gelöscht.

Ein schönes Wochenende!

Gruß

Ihr Admin

12 Antworten

Schadeam 12.11.2021 | 13:42
Die Frage nach ALG 1 Ansprüchen stellen Sie bitte Ihrer Agentur für Arbeit. Die entscheiden darüber (und nicht die DRV). Diesbezüglich fragen Sie im falschen Forum. Und wegen des Anschluß ÜG kontaktieren Sie Ihren Rehaberater, oder die DRV Sachbearbeitung. Nach 12 Monaten LTA sollten Sie doch die Ansprechpartner kennen. Alles Gute
Barbaraam 12.11.2021 | 14:09
Das habe ich alles bereits schon gemacht, von daher ist Ihre Antwort leider nicht hilfreich. Auf den Tipp kommt jeder Mensch selbst. Die zuständigen Reha Mitarbeiter konnte mir die Frage nicht beantworten. Ich sollte diese Anfrage schriftlich stellen. Bis eine Antwort kommt, vergehen wieder mindestens 14 Tage und ich habe heute schon fast 4 Stunden in der Warteschleife gehangen, weil A nicht weiß was B macht. Und wie die Mitarbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin können Sie mir die Frage scheinbar auch nicht beantworten
Barbaraam 12.11.2021 | 14:11
Bitte auch richtig lesen, es steht deutlich: ich habe noch 3 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ich habe schon bereits bei der Arbeitsagentur angefragt… die Frage is: ob danach weiter Übergangsgeld beantragt werden kann.
Barbaraam 12.11.2021 | 18:08
Wirklich „tolle Experten“ Antwort hier von Herrn Schade Zum Lachen. Habe dann die Antwort von einem richtigen Experten gefunden und schon traurig, dass Sie das nicht beantworten konnten: 03.06.2013, 09:15 Experten-Antwort Guten Morgen, Sollte der Arbeitslosengeldanspruch nicht für 3 Monate bestehen, würde die Rentenversicherung für die restl. Zeit, die nach der LTA an 3 Monaten fehlt Übergangsgeld zahlen. Haben Sie also nach der LTA für 3 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld wird kein Übergangsgeld (sondern Alo-Geld + ggf. zusätzlich Alo-Geld II) gezahlt. Freundliche Grüße
Siehe hieram 12.11.2021 | 19:59
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Abgesehen davon, dass die Antwort schon ziemlich alt ist, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Denn wie Sie im ersten Beitrag schrieben, haben Sie ja 12 Monate lang eine LTA gemacht und während dieser Zeit wurden Beiträge zur ALV bezahlt. Entsprechend müssen Sie nun mit der Agentur für Arbeit klären, wie hoch Ihr Anspruch über die 'alten' Tage hinaus noch ist. Den Antrag auf ALGI sollten Sie umgehend stellen, wenn Sie es noch nicht gemacht haben, denn bezahlt wird erst ab (persönlicher) Antragstellung. Und wenn eine 'Lücke' nur dadurch entsteht weil Sie den Antrag nicht rechtzeitig gestellt haben, zahlt die DRV auch in dieser 'Lücke' kein Übergangsgeld. Ansprechpartner ist für Sie also die Agentur für Arbeit. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Barbaraam 12.11.2021 | 20:27
Guten Tag, danke für Ihre freundliche Antwort. Ich habe noch weitere Antworten gefunden, die weitaus aktueller sind. Auf der Seite des DGB ist das Gleiche nachzulesen. Das verwirrt einen sehr. Okay, dann werde ich nochmal bei der Arbeitsagentur vorsprechen. Die Reha Beraterin ist nie zu erreichen und ruft auch nicht zurück Arbeitslosen Meldung erfolgte rechtzeitig. Die Arbeitsagentur behauptet, es besteht Anspruch nur auf drei Tage. Ich habe auf die versicherungspflichtigen Beiträge (KV AV) hingewiesen und die Dame blieb bei der Meinung Ich danke ihnen für ihre Hilfe
Makroam 12.11.2021 | 20:55
@siehe hier, hmmm ... , §64 Abs.1 Nr.2 Punkt d SGB IX ??? @Barbara 12 Monate Beiträge in die ALV = ... einmal in der nachfolgenden Tabelle §147 SGB III nachsehen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
Schadeam 12.11.2021 | 22:12
3 mal pampig antworten auf einen nicht falschen Beitrag von mir - Hut ab! Nur weil der lieben Barbara die Antwort nicht passt? Trotzdem wünsche ich nen schönen Abend.
Sachlicham 12.11.2021 | 22:41
Es ist einfach wirklich jammerschade, dass hier immer mehr Menschen meinen, sich anonym auskotzen zu können..... Schauen Sie mal in den § 26 SGB 3, Abs. 2. Durch den Bezug von Übergangsgeld haben sie nach mindestens einem Jahr einen neuen Anspruch von 6 Monaten auf ALG 1.
Siehe hieram 13.11.2021 | 00:09
@Makro: ja @Barbara: noch ergänzend Wenn die Agentur der Arbeit der Meinung ist, Sie hätten nur noch einen Anspruch auf drei Tage ALGI, dann muss dies - mit Begründung -aus dem zu erteilenden Leistungsbescheid hervorgehen. Es entscheidet übrigens die Leistungsabteilung, nicht der für die Arbeitsvermittlung zuständige Mitarbeiter, insofern ist seine Aussage nicht verbindlich, sondern nur die der Leistungsabteilung. Und das eben auch nur schriftlich, nicht telefonisch. Um Zeit zu sparen könnten Sie natürlich auch den Antrag auf Weiterbewilligung des Übergangsgeldes an Ihre zuständige DRV schicken, egal, ob Sie den Rehafachberater vorher erreichen oder nicht. Und dann prüft auch die DRV, ob Sie noch einen Anspruch auf ALGI haben/hätten und verrechnet dann ggfs. mit der Agentur für Arbeit. Und damit Sie während dieser ganzen Bearbeitungsvorgänge nicht völlig mittellos dastehen, stellen Sie einen Antrag auf ALGII (sofern Sie nicht von einem gutverdienenden Ehemann unterstützt werden und deshalb dort keine Ansprüche hätten). Denn dann muss auch das Jobcenter prüfen, ob Sie noch Anspruch auf ALGI haben oder bei der DRV und ist aber erst einmal zuständig, denn vermittelbar sind Sie ja. Und sollte Anspruch auf ALGI oder Übergangsgeld bestehen, wird das natürlich verrechnet. Wenn aber nicht, sind die ohnehin zuständig. Und so lange noch nichts weiter geklärt ist, müssen die dann erst mal 'einspringen'. Aber beantragen bzw. sich dort beraten (und nicht abwimmeln) lassen, sollten Sie es trotzdem (falls Sie 'ledig' sind, sonst wird das wohl nichts). M.M. sollten Sie zwei-/bzw. dreigleisig fahren. Auch die Anträge auf ALGII finden Sie online. Also das Wochenende nutzen, um die Anträge auszufüllen und dann gleich am Montag abgeben :-)
Makroam 13.11.2021 | 10:21
@siehe hier, danke, ich war wegen Punkt (d) im genannten §64 SGB IX unsicher - naja, bin halt Lehrling. @Barbara wie @siehe hier schon geschrieben hatte, die Leistungsabteilung der AfA entscheidet anhand der vorliegenden Daten, ob ein neuer ALG1 Anspruch erwirkt wurde. Falls sie telefonischen Kontakt zu der für sie zuständigen AfA am Montag aufnehmen, bitten sie um einen Rückruf der Leistungsabteilung. Damit hätten sie erst einmal eine unverbindliche Vorabauskunft und stellen sie zeitnah den ALG1 Antrag. @sachlich hatte schon die (evt.) neue ALG1 Anspruchsdauer + 3 Tage Restanspruch genannt. (Tabelle im obenen Link §147 SGB III)
Siehe hieram 13.11.2021 | 14:21
Zitat von Makro anzeigenausblenden
@Barbara: Den Antrag auf ALGI haben Sie ja schon gestellt (so wie Sie schrieben). Und das ist auch wichtige Voraussetzung für den alternativen Anspruch auf Übergangsgeld. Und nachdem ich mich nun noch etwas tiefer in die §§ eingewühlt habe, kann es durchaus sein, dass tatsächlich kein neuer Anspruch auf ALGI entstanden ist (dies aber entscheidet nach wie vor die Agentur für Arbeit). Wenn Sie aber keinen neuen Anspruch haben, sondern nur noch die drei 'alten' Tage, haben Sie lt. §71 SGB IX Anspruch auf Übergangsgeld für die restlichen Tage bis zu (maximal) drei Monaten. Aber wie bereits beschrieben, benötigen Sie dafür den 'Ablehnungsbescheid' (darüber, dass kein Neuanspruch besteht sondern nur drei 'alte' Tage) der Agentur für Arbeit und sollten also parallel nun auch schon den Antrag auf Übergangsgeld stellen. Und evtl. eben auch auf ALGII. Für Sie und auch für @Makro hier der Link zu den GRA zum §71 SGB IX, insbesondere dort dann Punkt 4 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
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