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Experten-Antwort

Anschluss-Übergangsgeld und Minijob

von Rona16.07.2015 | 07:02
968 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann ich im Rahmen eines 450 Euro- Jobs mir Geld dazu verdienen ohne mit Abzüge vom Übergangsgeld rechnen muss? Situation: Ich habe eine Maßnahme "Teilhabe am Arbeitsleben" beendet und beziehe Anschluss- Úbergangsgeld.

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rona,

nimmt ein Versicherter für die Zeit des Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld eine Beschäftigung oder Tätigkeit auf, so endet mit dem Tag vor der Aufnahme die Zahlung des Übergangsgeldes. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Beschäftigung/Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Mehrere geringzeitige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Höhe des Entgeltes ist unerheblich. Bei dieser Konstellation ist weiterhin der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III >>(SGB III § 138 G0) gegeben, sodass der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nicht entfällt.

Für die sich dann stellende Frage, ob allerdings eine Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld stattfindet, muss eine getrennte Prüfung für jedes Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

Ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet

worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen

Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete

Übergangsgeld angerechnet werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rona,

nimmt ein Versicherter für die Zeit des Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld eine Beschäftigung oder Tätigkeit auf, so endet mit dem Tag vor der Aufnahme die Zahlung des Übergangsgeldes. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Beschäftigung/Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Mehrere geringzeitige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Höhe des Entgeltes ist unerheblich. Bei dieser Konstellation ist weiterhin der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III gegeben, sodass der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nicht entfällt.

Für die sich dann stellende Frage, ob allerdings eine Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld stattfindet, muss eine getrennte Prüfung für jedes Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

Ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet

worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen

Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete

Übergangsgeld angerechnet werden.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rona,

nimmt ein Versicherter für die Zeit des Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld eine Beschäftigung oder Tätigkeit auf, so endet mit dem Tag vor der Aufnahme die Zahlung des Übergangsgeldes. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Beschäftigung/Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Mehrere geringzeitige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Höhe des Entgeltes ist unerheblich. Bei dieser Konstellation ist weiterhin der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III gegeben, sodass der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nicht entfällt.

Für die sich dann stellende Frage, ob allerdings eine Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld stattfindet, muss eine getrennte Prüfung für jedes Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

Ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet

worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen

Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete

Übergangsgeld angerechnet werden.

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