Hallo Tom,
ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld besteht grundsätzlich dann, wenn Sie zwar arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Spätestens mit Aufnahme der Weiterbildung zum technischen Betriebswirt sind Sie nicht mehr arbeitslos im Sinne von § 138 SGB III, da Sie u.a. den Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Übergangsgeld-Anspruch dürfte daher regelhaft nicht mehr bestehen. Änderungen in Ihren Verhältnissen müssen Sie dem Rentenversicherungsträger mitteilen. Ggf. zu Unrecht bezogene Sozialleistungen sind dann zu ersttaten. Sie sollten daher Kontakt zur Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers aufnehmen und dort den Sachverhalt schildern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung