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Zur Experten-Antwort springenHallo Gast,
die Deutsche Rentenversicherung ist grundsätzlich dann für eine AHB zuständig, wenn durch die AHB eine Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann. Soweit bereits eine unbefristete vollen EM-Rente bezogen wird, ist der Rentenversicherungsträger daher in der Regel nicht zuständig.
Ich denke aber, dass Sie sich hier über den zuständigen Träger nicht unnötig Gedanken machen müssen. Zum Einen erfolgt die Beantragung einer einer AHB regelmäßig über den Sozialdienst des Krankenhauses, welcher normalerweise weiß, an wen der Antrag zu richten ist. Zum Anderen wird der Antrag - soweit er an einen unzuständigen Leistungsträger gesandt wird - von diesem kurzfristig an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet.
Ganz klar ist in diesem Fall die KK zuständig.Ich habe mal eine Frage zum Thema Anschlussheilbehandlung (AHB). Voraussichtlich steht bei mir eine Gelenkprothesenoperation an. Kostenträger einer evtl. notwendigen AHB können meines Erachtens entweder die Krankenkasse oder die DRV sein. Wonach richtet sich das?Vielleicht noch als ergänzender Hinweis: Ich beziehe eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente, die allerdings nicht mit der evtl. Gelenks-OP im Zusammenhang steht. Also nicht wegen körperlicher Erkrankungen.
In diesem Fall dürfte die DRV zuerst zuständiger Kostenträger sein - was grundsätzlich für jede Art einer EM-Rente gilt (und auch, solange noch keine Altersvollrente bezogen wird). Gruß w.Vielleicht noch als ergänzender Hinweis: Ich beziehe eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente, die allerdings nicht mit der evtl. Gelenks-OP im Zusammenhang steht. Also nicht wegen körperlicher Erkrankungen.In diesem Fall dürfte Ihre Krankenkasse zuständiger Kostenträger sein. MfG
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