Hallo Maayaa,
grundsätzlich bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Rehabilitationsleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Versicherte hat jedoch auch nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht.
In Ihrem Fall hat der Sozialdienst das AHB-Verfahren im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet. Zur Abklärung der Problematik sollten Sie sich umgehend mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung setzen und gegebenenfalls innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist Widerspruch gegen die Entscheidung hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung einlegen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.
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