Hallo Franziskaner,
Sie müssen sich spätestens am 28.06. arbeitslos melden, da das Anschluss-Übergangsgeld erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann. Normalerweise erhalten Sie in Formblatt der Rentenversicherung, auf dem Sie von der Agentur für Arbeit bestätigen lassen, dass Sie sich arbeitslos gemeldet haben und wieviel Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. § 142 SGB 3 (wegen Rentenbezug) steht der Zahlung von Anschluss-Übergangsgeld nicht entgegen.