Hallo Franzi,
„???“ hat die Frage im Prinzip bereits zutreffend beantwortet. Ursache für das niedrigere (Anschluss-)Übergangsgeld ist § 51 SGB IX.
Mit dem Anschlussübergangsgeld soll die soziale Sicherung durch den Rentenversicherungsträger im Falle der Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die ersten drei Anschlussmonate gewährleistet werden, soweit dieses für die gesamte Zeit nicht durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld möglich ist. Der Gesetzgeber hat für diesen Zeitraum jedoch einen niedrigeren Prozentsatz (von der Übergangsgeld - Berechnungsgrundlage) festgelegt, als für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Somit kommt es zu einem niedrigeren Zahlbetrag.