Hallo Charlotte,
das Anschlussübergangsgeld wird im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich bis zu 3 Monaten weitergezahlt, wenn Sie arbeitslos sind, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen können (§ 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Eine Arbeitsaufnahme würde dann den Anspruch auf Anschlussübergangsgeld beenden.
Insoweit würde Ihnen nach Abschluss der Teilhabemaßnahme im April 2014 erneut ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld zustehen, wenn Sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen sich jedoch im Anschluss an die Maßnahme bei der Arbeitsagentur erneut arbeitslos melden.
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