Hallo Chris,
wie "keine Beiträge" bereits ausgeführt hat, werden Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (wie in Ihrem Fall) beim SGB III nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt. Sie begründen auch keine Beitragspflicht.
Zur Vermeidung sozialer Härten sehen aber leistungsrechtliche Regelungen (§ 143 Abs. 3 SGB III ) in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor, sodass die Betroffenen nach Beendigung der Leistungen in der Regel weiterhin geschützt sind.
Eine verbindliche Aussage zu Ihrer Frage kann Ihnen jedoch nur Ihre zuständige Agentur für Arbeit geben, weshalb ich Ihnen empfehle, sich mit Ihrem Anliegen direkt an diese zu wenden.