Hallo Rebecka,
die Nichtanrechnung der beantragten Ausbildungszeit (Umschulung/Arbeitslosigkeit) als Anrechnungszeit ist dann korrekt, wenn die Maßnahme nach Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde, in Kalendermonatsfrist davor kein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung liegt und auch kein sogenannter Überbrückungstatbestand vorliegt. Überbrückungstatbestände sind rentenrechtliche Sachverhalte, die möglicherweise selber keine rentenrechtliche Zeit darstellen. Zu den Überbrückungstatbeständen gibt es einen sehr umfangreichen Katalog, zu dem Sie sich am besten in einer unserer Beratungsstellen informieren lassen.
Anders hätte es sich verhalten können, wenn Sie die Ausbildung ohne einen Bildungsgutschein vom Arbeitsamt (=Leistung des Arbeitsamtes) absolviert hätten. Dann hätte es sich möglicherweise um einen Tatbestand der Schul- oder Fachschulausbildung gehandelt, welche keinen Unterbrechnungstatbestand für die Anrechnung fordert.