Hallo Kelvin,
Sie können Ihre Beiträge erstattet bekommen, wenn Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind und sich danach auch nicht mehr freiwillig versichern dürfen.
Bevor Ihnen die Beiträge erstattet werden können, müssen Sie allerdings eine Wartefrist von 24 Monaten einhalten.
Als Ausländer können sie sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn Sie in Deutschland wohnen. Wohnen Sie außerhalb Deutschlands, kommt es auf den Wohnsitz und Ihre Staatsangehörigkeit an. Hier wird grundsätzlich zwischen den Saaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, den Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und dem sogenannten vertragslosen Ausland unterschieden.
Mit Malaysia hat Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, so dass Sie sich im Fall Ihrer Rückkehr nicht mehr freiwillig versichern können. Sie haben deshalb die Möglichkeit nach Ablauf der Wartefrist Ihre Beiträge auf Antrag sich erstatten zu lassen oder aber Ihre Ansprüche bis zum Rentenbeginn stehen zu lassen und nach Erreichen der Altersgrenze eine Rente aus Deutschland zu beantragen .
Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.