Ob die Entgeltumwandlung aus einer geringfügig entlohnten Tätigkeit überhaupt möglich ist, wäre direkt mit der Pensionskasse zu klären. Fakt ist jedenfalls, dass Ihr Arbeitnehmer durch die Beitragszahlung keinerlei steuerliche Vorteile geltend machen kann, da er ja weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Auch die Riester-Förderung kommt nicht in Betracht, weil Ihr Arbeitnehmer keine Aufstockungsbeiträge entrichtet und damit nicht zum geförderten Personenkreis gehört.