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Anspruch auf Erwerbsminderung bei freiberuflicher Tätigkeit

von Sunny28.10.2009 | 13:57
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Hallo, ich habe mich Mitte des Jahres mit dem Gründungszuschuss als Freiberuflerin selbstständig gemacht. Zuvor war ich ca. 12 Jahre angestellt und habe Beiträge an die Rentenversicherung geleistet. Da mein geplanter Gewinn (den die RV als Grundlage für die Berechnung des Beitrages nimmt) in den ersten Monaten laut RV zu gering ist, wurde ich von der Beitragszahlung befreit, eine freiwillige Versicherung mit dem Mindestbeitrag von 79,60 € ist ebenfalls nicht möglich. Meine Frage: Wie verhält es sich mit meinem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn ich nun einige Monate keine Beiträge an die Rentenversicherung leiste? Ich bin vor Aufnahme der Tätigkeit erst arbeitslos gewesen, habe mich dann freiwillig abgemeldet (um den Anspruch auf den Gründungszuschuss nicht zu verlieren) und ca. ein Jahr meine neue Ausbildung selber finanziert. Ich möchte den Anspruch nicht verlieren, den ich über die Jahre erworben habe und so wie es im Moment aussieht, liegt mein monatlicher Gewinn im Schnitt auch knapp über den 400 Euro. Sollte ich die Rentenversicherung noch einmal anschreiben und mitteilen, dass mein Gewinn höher ist? Und kann ich die Beiträge dann auch rückwirkend noch leisten? Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sunny,

Jupp hat Ihnen bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente genannt. Ihnen geht es sicherlich vorrangig um die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorraussetzung der 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Um diese Voraussetzung zu erfüllen dürfte die Lücke bei der Pflichtbeitragszahlung also theoretisch 2 Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann der maßgebliche 5-Jahreszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden (z. B. durch Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten), so dass u. U. auch weiter zurückliegende Pflichtbeitragszeiten Berücksichtigung finden können.

Mangels Kenntnis Ihres Versicherungsverlaufs ist es mir aber nicht möglich, hierzu konkretere Ausführungen zu machen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, eine Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers aufzusuchen und dort eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Hier kann man auch detaillierter auf die besonderen Umstände Ihres Falls eingehen.

Hinsichtlich Ihrer Frage zur Beitragszahlung aus der selbständigen Tätigkeit möchte ich noch anmerken, dass Sie sogar verpflichtet sind, den Rentenversicherungsträger zu informieren, sobald erkennbar ist, dass die Einnahmen aus der (versicherungspflichtigen) selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Versicherungsfreiheit fällt dann nämlich ab diesem Zeitpunkt weg, so dass ab diesem Zeitpunkt dann auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Weitere Informationen hierzu - insbesondere auch zur Höhe der zu zahlenden Beiträge - können Sie ebenfalls über eine persönlichen Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten.

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