Hallo Sunny,
Jupp hat Ihnen bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente genannt. Ihnen geht es sicherlich vorrangig um die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorraussetzung der 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen dürfte die Lücke bei der Pflichtbeitragszahlung also theoretisch 2 Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann der maßgebliche 5-Jahreszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden (z. B. durch Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten), so dass u. U. auch weiter zurückliegende Pflichtbeitragszeiten Berücksichtigung finden können.
Mangels Kenntnis Ihres Versicherungsverlaufs ist es mir aber nicht möglich, hierzu konkretere Ausführungen zu machen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, eine Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers aufzusuchen und dort eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Hier kann man auch detaillierter auf die besonderen Umstände Ihres Falls eingehen.
Hinsichtlich Ihrer Frage zur Beitragszahlung aus der selbständigen Tätigkeit möchte ich noch anmerken, dass Sie sogar verpflichtet sind, den Rentenversicherungsträger zu informieren, sobald erkennbar ist, dass die Einnahmen aus der (versicherungspflichtigen) selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Versicherungsfreiheit fällt dann nämlich ab diesem Zeitpunkt weg, so dass ab diesem Zeitpunkt dann auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Weitere Informationen hierzu - insbesondere auch zur Höhe der zu zahlenden Beiträge - können Sie ebenfalls über eine persönlichen Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten.