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Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

von Franz Jung03.01.2010 | 19:08
1836 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich wollte nachfragen, ob ich im Jahr 2014 Anspruch auf Erwerbsminderungsrente habe. Jetzt beziehe ich noch Grundsicherung nach dem SGB XII. Ich bin 34 Jahre alt und gelte nach der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung seit 21.12.1994 als voll erwerbsgemindert. Seit 1993 bin ich auch zu 50 % behindert. Zweimal wurde der EM-Rentenantrag bereits mit der Begründung abgelehnt, ich hätte die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt. Das stimmt, denn vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung habe ich nur 9 Monate Pflichtbeiträge gezahlt. Da war ich ja auch erst 18 Jahre alt. Außerdem sei eine weitere Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, und zwar: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs­minderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Auch dies ist nicht erfüllt, was auch stimmt (siehe oben). Nun gibt es ja noch die Sonderregelung des § 43 Abs. 6 SGB VI, nachdem Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (wie bei mir), Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Ich arbeite schon seit Jahren in einer WfbM und habe inzwischen insgesamt 187 Monate an Pflichtbeiträgen zusammen. Habe ich nun (vorausgesetzt ich arbeite die nächsten 53 Monate noch weiter in der Werkstatt und habe dann die 20 Jahre Wartezeit zusammen) im Mai 2014 Anspruch auf EM-Rente? Denn die Frage ist ja, ob die 9 Monate Pflichtbeiträge, die ich vor Eintritt meiner vollen Erwerbsminderung gezahlt habe, in den 20 Jahren Wartezeit mitberücksichtigt werden können, oder ob nur die Pflichtbeiträge, die NACH Eintritt der vollen Erwerbsminderung gezahlt wurden (178 in meinem Fall), auf die 20-jährige Wartezeit angerechnet werden? Gibt es außerdem die Möglichkeit, dass der Grundsicherungsträger jetzt die Rentenversicherungsbeiträge im Voraus zahlt (gemäß § 33 SGB XII), um die EM-Rente jetzt schon zu bekommen? Denn ich habe gelesen, man könnte die Wartezeit auch schon vorher "auffüllen", was immer damit gemeint ist?! Außerdem würde der Grundsicherungsträger in dieser Zeit Kosten für die Grundsicherung sparen bzw. sie würden in meinem Fall wahrscheinlich ganz wegfallen. Aber ich glaube, dass sich § 33 SGB XII nur auf solche (behinderte) Menschen bezieht, die NICHT in einer WfbM arbeiten und die Frage im Raum steht, ob der Grundsicherungsträger durch Zahlung freiwilliger Beiträge den Anspruch auf eine EM-Rente erfüllt, um somit einem behinderten Menschen die Inanspruchnahme einer EM-Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI zu eröffnen. Ferner fallen dadurch die Kosten für die Grundsicherung weg oder mindern sich zumindest. Deshalb "lohnt" es sich unter Umständen für einen Grundsicherungsträger, diese freiwilligen Beiträge (Kann-Leistung) zu leisten. Oder liege ich da falsch und hat diese Regelung doch Bedeutung für mich? Ich bin ja aufgrund meiner Beschäftigung in der WfbM bereits rentenversicherungspflichtig.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 04.01.2010 | 14:35

Hallo Franz Jung,

es gibt eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Rente für die Personen ergibt, die bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Nach einer Beitragszeit von 20 Jahren können diese Ansprüche geltend gemacht werden.

Durch die Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte zahlen Sie bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Die Leistungen des Grundsicherungsamtes unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht, daher werden hierfür auch keine Beiträge gezahlt. Eine freiwillige Beitragszahlung durch das Grundsicherungsamt neben Pflichtbeiträgen ist nicht möglich.

Sollte es zu einer späteren Rentengewährung kommen, werden alle bisherigen Beiträge, auch die vor Eintritt der Erwerbsminderung liegenden Beiträge, berücksichtigt.

Wir empfehlen Ihnen, einen Rentenantrag bei Erreichen der 240 Kalendermonate Beitragentrichtung zu stellen.

2 Antworten

-_-am 04.01.2010 | 01:23
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html… Die vor dem Eintritt der Erwerbsminderung entrichteten Beiträge zählen bei den 240 Monaten für die 20 Jahre Wartezeit mit. Wenn die WfbM weiterhin Beiträge entrichtet, reicht allein die Erfüllung dieser besonderen Wartezeit von 240 Monaten für den EM-Rentenanspruch aus. Sie können den Rentenantrag ganz normal etwa 3 Monate vor Erfüllung der Wartezeit stellen, möglichst bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Eine Vorausentrichtung von Pflichtbeiträgen ist nicht möglich.
Franz Jungam 04.01.2010 | 22:22
Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich werde dann fristgerecht (voraussichtlich im Jahre 2014) die EM-Rente beantragen.
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