Hallo Franz Jung,
es gibt eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Rente für die Personen ergibt, die bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Nach einer Beitragszeit von 20 Jahren können diese Ansprüche geltend gemacht werden.
Durch die Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte zahlen Sie bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Die Leistungen des Grundsicherungsamtes unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht, daher werden hierfür auch keine Beiträge gezahlt. Eine freiwillige Beitragszahlung durch das Grundsicherungsamt neben Pflichtbeiträgen ist nicht möglich.
Sollte es zu einer späteren Rentengewährung kommen, werden alle bisherigen Beiträge, auch die vor Eintritt der Erwerbsminderung liegenden Beiträge, berücksichtigt.
Wir empfehlen Ihnen, einen Rentenantrag bei Erreichen der 240 Kalendermonate Beitragentrichtung zu stellen.
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