Hallo Donjeta,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich werden Erziehungszeiten für in Deutschland geborene Kinder bis maximal zur Vollendung des 10.Lebensjahres der Kinder für die Rentenberechnung anerkannt, ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Eltern. Allerdings muss die Erziehung der Kinder grundsätzlich im Inland, also in Deutschland erfolgt sein und dies muss durch den beantragenden Elternteil nachgewiesen werden. Das heißt,die Kinder müssen mit dem Elternteil, der diese Zeiten beantragt, für die Dauer der Erziehungszeiten in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland gemeldet gewesen sein.
Erziehungszeiten können als Kinderberücksichtigungszeiten bei Krankheit oder Behinderung eines Kindes auch über das 10.Lebensjahr hinaus anerkannt werden, wenn die Betreuung des Kindes weiterhin erforderlich ist und die Eltern dadurch in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Die Krankheit, bzw. Behinderung muss durch geeignete Unterlagen -zum Beispiel medizinische Atteste, Bescheinigung der Krankenkasse zu einer bestehenden Pflegebedürftigkeit-nachgewiesen sein.
Für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat -wie z.B. den Niederlanden -geboren wurden, können Kindererziehungszeiten unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Kindererziehungszeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geleistet wurden, bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden müssen, wenn eine hinreichende Verbindung zur Erwerbswelt in Deutschland besteht.
Es wäre auf jeden Fall ratsam, dass Ihre Mutter einen Antrag auf Anerkennung der Erziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung stellt und sich hierzu beraten lässt. In jedem Fall müssen als Nachweise die Geburtsurkunden aller Kinder dem Antrag beigefügt sein. Sollte Ihre Mutter bei Geburt der Kinder nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, oder der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates gewesen sein, sind auch Nachweise zur lückenlosen Erziehung der Kinder ab Einreise in die Bundesrepublik, also Meldebestätigungen ,dass Ihre Mutter und die Kinder während der beantragten Erziehungszeiten in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet waren/ sind, sowie die Aufenthaltstitel Ihrer Mutter ab Geburt der Kinder, bzw. gegebenenfalls Nachweise zur Einbürgerung Ihrer Mutter, falls vorhanden, bei zubringen.
Hierzu empfehlen wir, einen individuellen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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