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Experten-Antwort

Anspruch auf Krankengeld/ALG I bei Teil-EM-Rente

von Adam 16.03.2024 | 17:11
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6 Antworten

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Guten Tag allerseits — folgende Situation: Ich (Jahrgang 1959) bin seit dem 29.11.2022 aufgrund von schweren Knieproblemen krankgeschrieben und beziehe 2.400 Euro Krankengeld im Monat. Am 07.02.2023 — waehrend einem Reha-Aufenthalt nach einer Knie-OP — habe ich einen Antrag auf eine EM-Rente gestellt. Dieser wurde nun bis zu meinem Eintritt in die Altersrente im August 2025 bewilligt und ich bekomme ab dem 01.05.2024 eine Teil-EM-Rente von 445 Euro im Monat. Mein Krankengeld-Anspruch laeuft zum 22.05.2024 ab. Meine Fragen nun: 1. Steht mir fuer den Zeitraum vom 01.05.2024 bis zum 21.05.2024 neben meiner bewilligten Teil-EM-Rente auch Krankengeld zu? Wenn ja, kommt es dann hier zu einer Verrechnung der beiden Ansprueche? 2. Steht mir fuer den Zeitraum ab dem 22.05.2024 bis zu meinem Eintritt in die Altersrente im August 2025 ALG I zu? Wenn ja, kommt es dann hier zu einer Verrechnung der beiden Ansprueche? (Detail: Meine beruflichen Einkeunfte vor meiner Erkrankung liegen etwas unter der Hinzuverdienstgrenze, die ich dem Bescheid entnehmen konnte) Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Adam,

der Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld I besteht neben Ihrer teilweisen EM Rente weiter. Je nach Höhe der Leistungen erfolgt eine Anrechnung auf Ihre Rente.

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5 Antworten

gut überlegenam 16.03.2024 | 17:21
Rückfragen: da dies ein doch recht hohes Krankengeld ist im Verhältnis zur berechneten EM-Rente, ist es Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer freiwilligen GKV/bzw. PKV? Und wann genau ist der tatsächliche Rentenbeginn lt. Bescheid? Ab 01.05.2024 beginnt ja die 'laufende Zahlung' der halben EM-Rente. Wenn Sie dies bitte noch ergänzen, können die Antworten passgenauer ausfallen.
gut überlegenam 16.03.2024 | 18:34
Zu 2. fragte ich nach dem Beginn der EM-Rente :-) Die vermutlich rückwirkend liegen wird, also bereits vor dem 01.05.2024 (?) Hiervon abhängig ist dann dieser Teil des 'zuständigen' §50 SGB V "(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag 1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, 2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder 4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, 5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden, gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird." Rückwirkend hätte dann Ihre KK Anspruch auf die Erstattung des Krankengeldes, sofern dies 'parallel' (monats-/tagesgenau) mit der (rückwirkend) bewilligten EM-Rente zusammentrifft. Zur Verfügung für die Erstattung steht nur der Zahlbetrag der Rente, das wickelt die DRV-direkt mit der KK ab und Sie erhalten keine Nachzahlung, müssen aber auch nichts selbst dazu bezahlen. Ab Zahlung der 'laufenden' Rente würde das Krankengeld nur noch gekürzt bezahlt werden und auch nur anteilig für die Zeit vom 01.05.-21.05. (hier kann dann auch die EM-Rente nur für die Tage 'anteilig' berücksichtigt werden). Für 'danach' haben Sie die Option, sich noch bei er Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (sofern Sie keinen Arbeitsplatzmehr haben) und aber grundsätzlichen Anspruch auf ALGI (?), würden dort aber wohl nur ein gekürztes ALGI erhalten, da Sie maximal 'unter' sechs Stunden täglich arbeiten dürfen und entsprechend also nur eingeschränkt vermittelbar sind > bitte direkt mit der Agentur für Arbeit klären. Oder aber, wenn der Rentenbeginn im August 2025 bereits die 'Regelaltersrente' ist (?), könnten Sie auch ab 01.06.2024 in eine 'vorgezogene' Altersrente wechseln, die aufgrund des Bestandschutzes mindestens doppelt so hoch ist wie Ihre jetzt bewilligte halbe EM-Rente (35 Beitragsjahre liegen ja vermutlich vor??). Grob überschlagen ist aber vermutlich die Variante 'ALG' für die kommenden Monate doch etwas günstiger.... Prüfen Sie auch Ihren Anspruch auf Wohngeld, für das es einen erhöhten Freibetrag gibt, wenn mindestens 33 Jahre 'Grundrentenzeiten' vorliegen: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT
Das Wort zum Samstagabend!am 16.03.2024 | 22:09
Zitat von gut überlegen anzeigen
gut überlegen schrieb

Zu 2. fragte ich nach dem Beginn der EM-Rente :-) Die vermutlich rückwirkend liegen wird, also bereits vor dem 01.05.2024 (?)

Hiervon abhängig ist dann dieser Teil des 'zuständigen' §50 SGB V

"(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder

4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,

5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird."

Rückwirkend hätte dann Ihre KK Anspruch auf die Erstattung des Krankengeldes, sofern dies 'parallel' (monats-/tagesgenau) mit der (rückwirkend) bewilligten EM-Rente zusammentrifft. Zur Verfügung für die Erstattung steht nur der Zahlbetrag der Rente, das wickelt die DRV-direkt mit der KK ab und Sie erhalten keine Nachzahlung, müssen aber auch nichts selbst dazu bezahlen.

Ab Zahlung der 'laufenden' Rente würde das Krankengeld nur noch gekürzt bezahlt werden und auch nur anteilig für die Zeit vom 01.05.-21.05. (hier kann dann auch die EM-Rente nur für die Tage 'anteilig' berücksichtigt werden).

Für 'danach' haben Sie die Option, sich noch bei er Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (sofern Sie keinen Arbeitsplatzmehr haben) und aber grundsätzlichen Anspruch auf ALGI (?), würden dort aber wohl nur ein gekürztes ALGI erhalten, da Sie maximal 'unter' sechs Stunden täglich arbeiten dürfen und entsprechend also nur eingeschränkt vermittelbar sind > bitte direkt mit der Agentur für Arbeit klären.

Oder aber, wenn der Rentenbeginn im August 2025 bereits die 'Regelaltersrente' ist (?), könnten Sie auch ab 01.06.2024 in eine 'vorgezogene' Altersrente wechseln, die aufgrund des Bestandschutzes mindestens doppelt so hoch ist wie Ihre jetzt bewilligte halbe EM-Rente (35 Beitragsjahre liegen ja vermutlich vor??).

Grob überschlagen ist aber vermutlich die Variante 'ALG' für die kommenden Monate doch etwas günstiger....

Prüfen Sie auch Ihren Anspruch auf Wohngeld, für das es einen erhöhten Freibetrag gibt, wenn mindestens 33 Jahre 'Grundrentenzeiten' vorliegen: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT

Amen!
Adamam 17.03.2024 | 21:11
Zitat von gut überlegen anzeigen
gut überlegen schrieb

Zu 2. fragte ich nach dem Beginn der EM-Rente :-) Die vermutlich rückwirkend liegen wird, also bereits vor dem 01.05.2024 (?)

Hiervon abhängig ist dann dieser Teil des 'zuständigen' §50 SGB V

"(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder

4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,

5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird."

Rückwirkend hätte dann Ihre KK Anspruch auf die Erstattung des Krankengeldes, sofern dies 'parallel' (monats-/tagesgenau) mit der (rückwirkend) bewilligten EM-Rente zusammentrifft. Zur Verfügung für die Erstattung steht nur der Zahlbetrag der Rente, das wickelt die DRV-direkt mit der KK ab und Sie erhalten keine Nachzahlung, müssen aber auch nichts selbst dazu bezahlen.

Ab Zahlung der 'laufenden' Rente würde das Krankengeld nur noch gekürzt bezahlt werden und auch nur anteilig für die Zeit vom 01.05.-21.05. (hier kann dann auch die EM-Rente nur für die Tage 'anteilig' berücksichtigt werden).

Für 'danach' haben Sie die Option, sich noch bei er Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (sofern Sie keinen Arbeitsplatzmehr haben) und aber grundsätzlichen Anspruch auf ALGI (?), würden dort aber wohl nur ein gekürztes ALGI erhalten, da Sie maximal 'unter' sechs Stunden täglich arbeiten dürfen und entsprechend also nur eingeschränkt vermittelbar sind > bitte direkt mit der Agentur für Arbeit klären.

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Grob überschlagen ist aber vermutlich die Variante 'ALG' für die kommenden Monate doch etwas günstiger....

Prüfen Sie auch Ihren Anspruch auf Wohngeld, für das es einen erhöhten Freibetrag gibt, wenn mindestens 33 Jahre 'Grundrentenzeiten' vorliegen: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT

Vielen Dank. Zu Ihrer Rückfrage: Die Teil-EM-Rente wurde ab dem 01.12.2022 bewilligt.
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