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Experten-Antwort

Anspruch auf Rente

von Helena11.11.2024 | 09:24
231 Ansichten
3 Antworten
Ich bin bis zum 30.09 immatrikuliert, habe meine Bachelorarbeit im Juni eingereicht wie lange steht mir die Halbwaisenrente noch zu?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.11.2024 | 14:49

Hallo, 

sieht die Studienordnung eine Prüfung vor, endet die Ausbildung mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Bei einer Hochschulausbildung liegt - abhängig von der Studienordnung - „Schulausbildung“ bis zu dem Tage vor, an dem für die Waise feststand, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Endzeitpunkt kann somit ggf. der Tag des Erhalts des Abschlusszeugnisses oder bereits ein früherer Zeitpunkt sein, wenn der Waise vor Aushändigung des Abschlusszeugnisses offiziell das Bestehen der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben wird. Der Zeitpunkt der Exmatrikulation ist unbeachtlich. 

Auch die Zeit der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit sowie die Zeit zwischen der Abgabe einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Verteidigung der Arbeit ist grundsätzlich Ausbildung. Der tatsächliche zeitliche Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden kann unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für das Ende des Waisenrentenanspruchs ist im Einzelfall zu prüfen, ob die „Schulausbildung“ bereits mit der Abgabe, der Verteidigung der schriftlichen Arbeit oder gegebenenfalls erst mit einer späteren Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses beendet ist.

Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von „Ausbildung“ auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung zu prüfen.

 

Mit freundlichen grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Ultraam 11.11.2024 | 09:41
Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum Ende des Monats, in welchem die letzte Prüfung stattfand.
Claus Mülleram 11.11.2024 | 13:47
"Ich bin bis zum 30.09 immatrikuliert, " Ich darf doch vermuten, Sie WAREN bis ... Übrigens, mit Ihrer Frage sollten Sie dringend auch Ihren Geburtstag bekanntgeben , also mindestens "ungefähr". (für den äußerst ungewöhnlichen Fall, dass Sie "noch unter 18 Jahren sind"), falls Sie überhaupt eine angemessene Antwort erwarten. Ansonsten gilt, mit Beendigung der (Hoch)Schulausbildung 30.09.2024, ist Ende mit der Halbwaisenrente. Ende ist auch spätestens und ohne Aufschub, mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Zitat aus DRV: Der Anspruch auf die Waisenrente besteht auch nach dem 18. Geburtstag weiter, solange eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert oder ein Freiwilligendienst geleistet wird. Maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann sie bezogen werden. Betroffene sind verpflichtet, ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich ihre Lebensumstände ändern, z.B. wenn sie eine Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen haben. Dann endet der Anspruch auf Waisenrente bereits in dem Monat, in dem die Ausbildung beendet wurde.
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