Hallo,
sieht die Studienordnung eine Prüfung vor, endet die Ausbildung mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Bei einer Hochschulausbildung liegt - abhängig von der Studienordnung - „Schulausbildung“ bis zu dem Tage vor, an dem für die Waise feststand, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Endzeitpunkt kann somit ggf. der Tag des Erhalts des Abschlusszeugnisses oder bereits ein früherer Zeitpunkt sein, wenn der Waise vor Aushändigung des Abschlusszeugnisses offiziell das Bestehen der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben wird. Der Zeitpunkt der Exmatrikulation ist unbeachtlich.
Auch die Zeit der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit sowie die Zeit zwischen der Abgabe einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Verteidigung der Arbeit ist grundsätzlich Ausbildung. Der tatsächliche zeitliche Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden kann unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für das Ende des Waisenrentenanspruchs ist im Einzelfall zu prüfen, ob die „Schulausbildung“ bereits mit der Abgabe, der Verteidigung der schriftlichen Arbeit oder gegebenenfalls erst mit einer späteren Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses beendet ist.
Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von „Ausbildung“ auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung zu prüfen.
Mit freundlichen grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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