Hier ist ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zu prüfen (Rechtsgrundlage § 71 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 9.
Die Durchführung einer Arbeitserprobung ist jedoch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen und löst daher keinen Übergangsgeldanspruch aus. Damit kann grundsätzlich kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zwischen einer (erfolgreich abgeschlossenen) Arbeitserprobung und der geplanten Umschulung entstehen.
Eine Ausnahme dieses Grundsatzes wäre, wenn Sie vor der durchgeführten Arbeitserprobung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Kur) mit Übergangsgeldanspruch durchgeführt hätten. Hierzu erhält Ihre Anfrage jedoch keine Informationen. Sollten Sie vor der Arbeitsprobung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Übergangsgeldanspruch absolviert haben wenden Sie sich bitte zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs auf Zwischenübergangsgeld an Ihren zuständigen Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung.