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Experten-Antwort

Anspruch auf Übergangsgeld bei Grenzgängern

von Heinecken18.03.2022 | 01:05
565 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Moin, ich mache dafür mal einen neuen Beitrag auf. Ich habe zuletzt als Grenzgänger in Luxemburg gearbeitet. Seit 01.03.2021 bin ich aus psychischen Gründen Krank geschrieben. -Arbeitsunfähig seit 01.03.2021 -Lohnfortzahlung bis 31.05.2021 -Krankengeld von 01.06.2021 - 04.04.2022 von luxemburgischer Krankenkasse -Kündigung seitens Arbeitgeber am 01.10.2021 zum 31.11.2021 -Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 30.08.2021 -Mehrmonatige LTA Maßnahme bewilligt, ab 05.04.2022 Nun soll für die LTA Übergangsgeld beantragt werden. Aber es ist nicht klar, ob überhaupt ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Meine Reha Beraterin hat die entsprechende Anfrage schon vor einem Monat an die Sachbearbeitung in Berlin weiter geleitet, aber bislang keine Antwort bekommen. Bei Telefonaten mit dem Reha Informationszentrum in Berlin bekam ich unterschiedliche Antworten und zuletzt die Info, dass das noch geprüft wird. Im Infoblatt G0103 habe ich das hier gefunden:
Wenn Sie im Zeitpunkt der Antragstellung zwar in Deutschland wohnen, jedoch auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, bei einem mitgliedstaatlichen Versicherungsträger versichert sind, gelten überstaatliche Zuständigkeitsregelungen. In dem Fall ist für die Erbringung einer Leistung zur Teilhabe der mitgliedstaatliche Versicherungsträger zuständig, bei dem Sie im Zeitpunkt der Antragstellung aktiv versichert sind. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Deutsche Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Leistung zur Teilhabe im Auftrag und auf Rechnung des mitgliedstaatlichen Versicherungsträgers nach den hierzulande geltenden Rechtsvorschriften im Wege der sogenannten "Sachleistungsaushilfe" erbringt. Geldleistungen (zum Beispiel: Übergangsgeld) können von der Deutschen Rentenversicherung dagegen nicht erbracht werden. Hierfür ist in jedem Fall der ausländische Versicherungsträger zuständig.
Nach dem hätte ich, so wies ausschaut, tatsächlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Im Bewilligungsbescheid zur jetzt anstehenden mehrmonatigen LTA Maßnahme steht aber:
"Während der Teilnahme an der Leistung besteht Anspruch auf Übergangsgeld"
Was stimmt dann nun? Besteht Anspruch oder nicht? Und wenn nicht, wie sichere ich dann meinen Lebensunterhalt während der LTA? Aus dem luxemburgischen Sozialsystem falle ich ab dem 04.04.2022 raus, die werden ab dann nichts mehr bezahlen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinecken,

Ihnen wurden von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt.

In den Bewilligungsschreiben derartiger Leistungen nach §49 SGB IX wird festgelegt, ob ein Grundanspruch auf Übergangsgeld besteht.

Wird dieser durch den Rentenversicherungsträger festgestellt, so werden Ihnen Antragsunterlagen zum Übergangsgeld übersandt.

Das Übergangsgeld (§§64 ff SGB IX) gehört zu den ergänzenden Leistungen und wird nur in Verbindung mit einer o.g. Maßnahme gewährt.

Diese ergänzende Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Ohne einen entsprechenden Antrag wird der konkrete Anspruch auf Übergangsgeld nicht geprüft.

Der Rentenversicherungsträger benötigt daher von Ihnen schnellstmöglich die Antragsunterlagen, damit auch ein entsprechender Übergangsgeldbescheid erstellt werden kann.

Aus diesem geht dann der konkrete Anspruch auf Übergangsgeld hervor.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Heineckenam 18.03.2022 | 10:37
Hallo, danke schonmal. Das heisst aber auch, dass ich erst während der ersten Wochen der Maßnahme erfahre, ob ich Übergangsgeld bekomme. Schlimmstenfalls stehe ich also zwischendrin erstmal völlig Mittellos da. Ob die Luxemburgische Kasse bezahlen wird ist da recht fragwürdig, da ich mit dem Auslaufen des Krankengeldes am 04.04.2022 auch aus dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem ausscheide. Welche anderen Möglichkeiten hätte ich dann noch zur Sicherung des Lebensunterhalts?
wohl eher nichtam 18.03.2022 | 07:14
Der Bescheid ist sicher maschinell gewesen, dann lässt sich der Satz wegen dem Übergangsgeld nicht löschen. Von daher wird es für Sie wohl kein Übergangsgeld geben. Wegen der weiteren Probleme kann ich Ihnen leider nicht helfen. Auch wenn es hart ist, wird Ihnen im Ernstfall wohl nur Alg 2 bleiben...
Europarechtam 18.03.2022 | 07:40
Hallo Heinecken, was denn nun stimmt, kann von einem Forum wohl nicht anschließend beurteilt werden. Und wie aus Ihrem anderen Beitrag von gestern hervorgeht, wird der Antrag auf Übergangsgeld ja noch bearbeitet. Und dann gibt es darüber einen gesonderten Bescheid. Der Satz in dem vorliegenden Bewilligungsschreiben (zur Maßnahme ansich) ist also wohl 'allgemein' zu interpretieren 'es besteht Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach'. Dies würde aber auch beinhalten, dass in Ihrem Fall eben nur der Anspruch auf 'Sachleistungsaushilfe' bestehen könnte, weil für den Anspruch auf Übergangsgeld selbst grundsätzlich der ausländische Versicherungsträger zuständig ist. Insofern müssen Sie wohl noch abwarten, was Ihre zuständige DRV anhand Ihrer Unterlagen (die hier im Forum nicht vorliegen) entscheiden wird. Parallel sollten Sie vielleicht herausfinden, ob und welche Ansprüche Sie ansonsten gegenüber der CCSS hätten. Die 'Verbindungsstelle' DRV und Luxemburg erreichen Sie ansonsten hier Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Telefon 06232 17-0 Telefax 06232 17-2589 E-Mail service at drv-rlp.de Internet www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de Vermutlich ist dort also Ihr Anliegen aus ähnlichen Fällen bereits besser bekannt als bei Ihrer ansonsten für Sie zuständigen DRV in Berlin. Viel Erfolg!
Europarechtam 18.03.2022 | 10:57
Zitat von Heinecken anzeigenausblenden
Wie hier schon in einem anderen Beitrag geschrieben wurde, könnte evtl. ein Anspruch auf ALG2 bestehen. Ob dies zutrifft, kann aber von der Rentenversicherung nicht beurteilt werden, da müssten Sie sich entsprechend an das 'Jobcenter' der Agentur für Arbeit wenden. Ansonsten käme evtl. das Amt für Grundsicherung in Frage. Oder auch ein Wohngeldzuschuss. Sofern Sie nicht wissen, wo Sie sich in Deutschland hinwenden müssen, um unterstützende Leistungen zu beantragen, können Sie sich auch vor Ort an einen Wohlfahrtsverband wie z.B. Caritas oder AWO wenden um sich dort beraten zu lassen. Alles Gute!
Heineckenam 18.03.2022 | 12:06
Danke. ALG2 ging ich davon aus, keinen Anspruch zu haben, weil ich ja während der LTA dem Jobcenter nicht zur Verfügung stehe. Zudem das ALG2 schon wegen der Pendelkosten absolut nicht reicht, die Fahrtkosten von der DRV werden mir da ja abgezogen. Ich denke aber auch, dass die ganze Sache deutlich zu kompliziert ist als dass ich da ohne fachliche Beratung mit klar kommen könnte. Den Tipp mit der DRV-RLP nehm ich mir schonmal zu Herzen. Ich werd mich aber nun auch mal mit der Luxemburgischen Gewerkschaft OGBL in Verbindung setzen, ich hatte völlig verpeilt dass ich da ja Mitglied bin. Ansonsten kann mir die Sozialberatung der Rehaeinrichtung sicher auch helfen.
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