Wenn Sie noch nicht vom Rehabilitations-Fachberater darauf hingewiesen worden sind: Bitte stellen Sie sofort einen schriftlichen Antrag auf Zwischenübergangsgeld!
Das Zwischenübergangsgeld wird gezahlt, wenn
1. eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, eine sonstige Leistung zur Teilhabe oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen ist und
2. weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, und
3. aus Gründen, die Versicherte nicht zu vertreten haben, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar im Anschluss erbracht werden kann und
4. in der Zeit zwischen den Leistungen
• Versicherte arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
• in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können.
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