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Experten-Antwort

Anspruch auf Zwischenpbergangsgeld

von Morris8407.05.2019 | 17:55
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Hallo zusammen! Ich befinde mich derzeit in einer medizinischen Reha, die voraussichtlich Mitte Juli endet. Bereits jetzt steht fest, dass ich eine berufliche Reha anschließen werde, die im besten Falle im Oktober mit einem 3 Monarchen Vorbereitungskurs beginnen wird. Den Antrag für die LTA habe ich heute bereits zur RV verschickt. Nun werde ich definitiv arbeitsunfähig entlassen, da ich in meinem jetzigen Job definitiv nicht mehr arbeiten kann, dies ist therapeutisch bereits festgestellt worden und begründet. Sehr wohl werde ich aber für den allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sein, aber wohl auch erst nach einer beruflichen Reha (Umschulung). Einen Anspruch auf Krankengeld habe ich seit dem 29.03. nicht mehr, ich wurde an dem Datum ausgesteuert. Nun meine Fragen: 1. Besteht für den Zeitraum von Mitte Juli bis Oktober Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld? Laut SGB wären die Vorraussetzungen dafür meines Erachtens erfüllt. 2. Genügt als Vorraussetzung für die Zahlung des Zwischenübergangsgeldes alleinig die AU für den letzten Beruf oder muss bescheinigt werden, dass ich auch für den allgemein Arbeitsmarkt nicht einsetzbar bin? Mein Wunsch ist es die LTA in einem Berufsförderungswerk zu absolvieren, wo ich im Internat untergebracht wäre plus Verpflegung. Bleibt dort das Übergangsgeld gleich wie bisher? Oder werden Abzüge wegen Unterbringung und Verpflegung gemacht? Vielen Dank im Voraus! Morris84

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Morris84,

den beiden Antworten von "???" schließen wir uns vollständig an.

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10 Antworten

???am 08.05.2019 | 14:01
"Bereits jetzt steht fest, dass ich eine berufliche Reha anschließen werde, die im besten Falle im Oktober mit einem 3 Monarchen Vorbereitungskurs beginnen wird." Da irren Sie sich. Wenn Sie den Antrag erst heute verschickt haben, kann das noch gar nicht feststehen. "Sehr wohl werde ich aber für den allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sein, aber wohl auch erst nach einer beruflichen Reha (Umschulung)." Ob Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sind, ist eine rein medizinische Frage. Das kann durch eine LMR, aber nicht durch eine LTA beeinflusst werden. LTA werden normalerweise abgelehnt, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Einsatzfähigkeit besteht. "1. Besteht für den Zeitraum von Mitte Juli bis Oktober Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld? Laut SGB wären die Vorraussetzungen dafür meines Erachtens erfüllt." Vielleicht. Wenn Sie Rechtssicherheit wollen, müssen Sie Ihre DRV fragen. "2. Genügt als Vorraussetzung für die Zahlung des Zwischenübergangsgeldes alleinig die AU für den letzten Beruf oder muss bescheinigt werden, dass ich auch für den allgemein Arbeitsmarkt nicht einsetzbar bin?" Welche Unterlagen Ihre DRV genau will, sollten Sie dort erfragen. "Bleibt dort das Übergangsgeld gleich wie bisher? Oder werden Abzüge wegen Unterbringung und Verpflegung gemacht?" Das Übergangsgeld während einer LTA berechnet sich etwas anders als während einer LMR. Vor allem haben Sie auch einen anderen Maßnahmenbeginn und damit einen neuen Bemessungszeitraum. Es kann also durchaus von Ihrem Übergangsgeld während der LMR abweichen. Abzüge wegen Unterbringung/Verpflegung gibt es aber nicht.
Morris84am 08.05.2019 | 20:10
Danke für die Antwort! Da habe ich mich dann etwas undeutlich ausgedrückt. Der Rehaantrag ist raus, aus therapeutischer Sicht werden mir aufgrund der bestehenden Umstände gute Chancen eingeräumt. Ich habe durch den hiesigen Sozialdienst erfahren, dass eine herkömmliche AU in Verbindung mit den anderen Vorraussetzungen (fehlender Anspruch auf Krankengeld und der Umstand, dass ich es nicht zu vertreten habe, dass die LTA erst im Oktober beginnt) für den Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ausreichend sind. Dann entfällt für mich auch die Vorraussetzung, dass ich 15 Jahre eingezahlt haben muss, da die LTA direkt and die LMR folgt, richtig? (Auch wenn eine Überbrückungszeit entsteht) Die Berechnung des Ü-Geldes richtet sich nach dem letzten Nettoentgelt, wenn dieses innerhalb der letzten 3 Jahre erzielt wurde, korrekt?
???am 08.05.2019 | 22:14
"Dann entfällt für mich auch die Vorraussetzung, dass ich 15 Jahre eingezahlt haben muss, da die LTA direkt and die LMR folgt, richtig? (Auch wenn eine Überbrückungszeit entsteht)" Ja. Für die Voraussetzung "im Anschluss an eine LMR" reicht es aus, wenn Sie den Antrag nach Beginn der LMR und innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Ende stellen. Das ist bei Ihnen ja offensichtlich der Fall. "Die Berechnung des Ü-Geldes richtet sich nach dem letzten Nettoentgelt, wenn dieses innerhalb der letzten 3 Jahre erzielt wurde, korrekt?" Ja. Es wird dann noch eine Vrgleichsberechnung nach der Qualifikationsgruppe durchgeführt. Der höhere Betrag wird gezahlt.
Morris84am 09.05.2019 | 17:34
Können sie mit auch sagen, ob eine „normale“ AU für die Bedingung der Arbeitsunfähigkeit im Bezug auf die Genehmigung des Zwischenübergangsgeldes ausreicht?
Morris84am 09.05.2019 | 18:21
Habe ergänzend dazu folgendes gefunden: http://www.orthopaedie-dr-wolff.de/pdf/Arbeitsunfaehigkeit_Dr._D… Ich war in Beschäftigung während des Eintritts der AU und habe ebenfalls einen anerkannten Ausbildungsberuf.
???am 10.05.2019 | 07:45
Da geht es um einen Krankengeldanspruch. Sie wollen Anschlussübergangsgeld. Hier ist das Problem weniger, ob Sie in Ihrem Beruf arbeitsunfähig sind sondern ob es Ihnen möglich/zumutbar ist, eine Zwischenbeschäftigung aufzunehmen. Wie gesagt, fragen Sie bei Ihrer DRV nach.
Morris84am 10.05.2019 | 12:10
Ja, und dieses Krankgeld steht mir nicht mehr zu, da ich ausgesteuert bin. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3… Da wird Arbeitsunfähigkeit seitens der RV definiert. Da ich bei Eintritt der AU noch in einem Beschäftigungsverhältnis stand bezieht sich meines Erachtens die AU auf die letzte berufliche Tätigkeit und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, so wie es bei Arbeitslosen wären die AU werden, wenn sie bereits arbeitslos gemeldet sind. Wenn ich weiter AU bin kann ich mich ja nicht mal bei der ARGE melden, weil die sagen, man solle sich erst melden, wenn wieder Arbeitsfähigkeit besteht.
Morris84am 10.05.2019 | 13:44
Zusätzlich fällt mir noch ein, dass erwähnt wurde, dass LTA regelmäßig abgelehnt werden würden, wenn keine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Wäre ja sinnlos dann einen LTA Antrag zu stellen, wenn man eh nicht arbeiten kann. Würde für mich also bedeuten, dass eine AU nur für den zuletzt ausgeübten Beruf ausreichend wäre, um einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld auszulösen bei Erfüllung aller weiteren Vorrausetzungen. Richtig?
Ähnlicham 10.05.2019 | 14:20
Entweder Sie erfragen das bei der DRV oder Sie warten bis die DRV sich meldet. Eine AU für einen bestimmten Beruf gibt es doch gar nicht!? Wenn man z.B.einen Norovirus hat ist man in jedem Beruf AU. Erwerbsgemindert,Arbeitsunfähig,Berufsunfähig sind verschiedene Paar Schuhe. Wie sieht es denn mit der Nahtlosigkeit aus? Mir scheint aber eher das Sie eine bestimmte Antwort erwarten und alle anderen Antworten nicht genügen. Trotzdem noch einmal: Mit der DRV/ARGE in Kontakt treten. Schönes WE.
Morris84am 10.05.2019 | 16:06
Zitat von Ähnlich anzeigenausblenden
Ja, ich gebe zu, dass ich mich sehr viel informiert habe und es ganz genau wissen will. Dieses unsichere gehört leider zu meinem Krankheitsbild, dessen bin ich mir bewusst. Bin seit dem 18.2. AU, also innerhalb einer Beschäftigung geworden, seitdem durchgängig AUs erhalten und KG, seit 29.3. ausgesteuert und seit 6.3. ÜG. Sehr wahrscheinlich erfülle jchballe Vorraussetzungen für das ZÜG, eine normale AU sollte reichen, denn bei Arbeitslosen, bei denen die AU vor Ende der Beschäftigung erhalten, wird die AU so definiert, dass nur der letzte Job betrachtet wird, und für den bin ich AU, sogar BU.
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