Guten Tag,
ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nur, wenn neben den medizinischen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die größte versicherungsrechtliche Voraussetzung ist, ausgehend vom LEISTUNGSFALL, also dem Eintritt der Erwerbsminderung, in einem Zeitraum von 5 Jahre rückwärts, müssen mindestens 3 Jahre mit PFLICHTbeiträgen vorhanden sind. Der Leistungsfall wird aufgrund des Krankheitsbildes individuell im Rentenverfahren von der Rentenversicherung festgelegt und orientiert sich oft an dem Tag, an dem die dauerhafte Krankheit eintrat, muss aber nicht so sein.
Wenn also Beitragslücken im 5 Jahreszeitraum sind, die mehr als 2 Jahre sind, dann sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Zahlung von freiwilligen Beiträge füllen zwar Lücken im Versicherungskonto auf und zählen für die Wartezeit, aber für die sogenannte 3/5 Belegung (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls 3 Jahre PFLICHTbeiträge) zählen freiwillige Beiträge NICHT dazu.
Eine Streckung des 5 Jahreszeitraumes nach vorne bzw. Verlängerung des 5 Jahreszeitraumes, ist bei LÜCKEN im Versicherungskontos , ebenso bei freiwilligen Beiträgen, NICHT möglich. Eine Streckung des 5 Jahreszeitraumes kann nur unter wenigen bestimmten Bedingungen erfolgen.
Diese erfragen Sie bitte in Ihrem individuellen Sachverhalt in einem Beratungsgespräch.
Es kann hier im Forum für Ihren konkreten Sachverhalt keine umfangreichen rechtlich sicheren Auskünfte gegeben werden, ohne Ihren konkreten Einzelfall zu betrachten.
Ebenso könnten dann im Gespräch Fragen zur freiwilligen Versicherung und Pflichtversicherung auf Antrag besprochen werden.
Ihr Sachverhalt ist für das Forum nicht geeignet, da es ebenfalls zu umfangreich ist.
Hier noch die Broschüre zur Erwerbsminderungsrente:
Hier noch der Link zu Kontaktmöglichkeiten für eine individuelle Beratung
Beratung & Kontakt | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)