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Experten-Antwort

Anspruch Erwerbsminderungsrente bei freiwilliger Versicherung und PKV Krankentagegeld

von M. Müller27.09.2024 | 07:26
615 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin privat kranken(voll)versichert und angestellt. Mein Krankentagegeld der PKV ist allerdings nicht ausreichend, wegen inzwischen vorhandener Vorerkrankungen kann ich es nicht erhöhen. Wenn ich länger als 6 Wochen arbeitsunfähig bin, würde ich daher gerne nur den Anteil in die Rentenversicherung einzahlen, den - wäre ich GKV versichert - die GKV einzahlen würde. Das ist wesentlich weniger, als wenn ich mich freiwillig per Antrag pflichtversichern würde (18,6% von 80% des letzten Brutto). Wenn ich einen Antrag auf freiwillige Versicherung stelle: habe ich trotzdem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Auch wenn diese erst nach 2 Jahren festgestellt wird (weil ja 3 Jahre in 5 Jahre. versichert sein müssen)? Also z. B die EM wird erst im 4. Jahr, wo ich dann 1 Jahr pflichtversichert und 4 Jahre freiwillig versichert war, festgestellt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag, 

 

ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nur, wenn neben den medizinischen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die größte versicherungsrechtliche Voraussetzung ist, ausgehend vom LEISTUNGSFALL, also dem Eintritt der Erwerbsminderung, in einem Zeitraum von 5 Jahre rückwärts, müssen mindestens 3 Jahre mit PFLICHTbeiträgen vorhanden sind. Der Leistungsfall wird aufgrund des Krankheitsbildes individuell im Rentenverfahren von der Rentenversicherung festgelegt und orientiert sich oft an dem Tag, an dem die dauerhafte Krankheit eintrat, muss aber nicht so sein. 

Wenn also Beitragslücken im 5 Jahreszeitraum sind, die mehr als 2 Jahre sind, dann sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträge füllen zwar Lücken im Versicherungskonto auf und zählen für die Wartezeit, aber für die sogenannte 3/5 Belegung (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls 3 Jahre PFLICHTbeiträge) zählen freiwillige Beiträge NICHT dazu. 

Eine Streckung des 5 Jahreszeitraumes nach vorne bzw. Verlängerung des 5 Jahreszeitraumes, ist bei LÜCKEN im Versicherungskontos , ebenso bei freiwilligen Beiträgen, NICHT möglich. Eine Streckung des 5 Jahreszeitraumes kann nur unter wenigen bestimmten Bedingungen erfolgen. 

 

Diese erfragen Sie bitte in Ihrem individuellen Sachverhalt in einem Beratungsgespräch. 

Es kann hier im Forum für Ihren konkreten Sachverhalt keine umfangreichen rechtlich sicheren Auskünfte gegeben werden, ohne Ihren konkreten Einzelfall zu betrachten. 

 

Ebenso könnten dann im Gespräch Fragen zur freiwilligen Versicherung und Pflichtversicherung auf Antrag besprochen werden.

Ihr Sachverhalt ist für das Forum nicht geeignet, da es ebenfalls zu umfangreich ist. 

 

Hier noch die Broschüre zur Erwerbsminderungsrente: 

Homepage | Erwerbsminderungs­rente: Das Netz für alle Fälle | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

 

Hier noch der Link zu Kontaktmöglichkeiten für eine individuelle Beratung

 

Beratung & Kontakt | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

Neinam 27.09.2024 | 07:40
Für eine EM-Rente brauchen Sie mindestens 5 Jahre Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Wartezeit") und müssen zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ("Leistungsfall-Datum") mindestens 3 Jahre PFLICHT-Beiträge nachweisen (Sonderregelungen für Berufsanfänger und bei Arbeitsunfällen dürften bei Ihnen hier ja keine Rolle spielen). Für Pflichtbeiträge müssen Sie natürlich "freiwillig PFLICHT-versichert" sein. Eine bloße freiwillige Beitragszahlung reicht dafür nicht aus
M. Mülleram 27.09.2024 | 08:10
Zitat von Nein anzeigen
Auf der Website der DRV steht bei "nicht erfüllten Pflichtzeit": "Dann wird die Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen konnten, herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert." Trifft diese Regelung auch auf die Zeit der AU (sie wird auch erwähnt ) zu und verlängert sich der 5 Jahres Zeitraum im o. g. Beispiel? Wäre eine freiwillige Versicherung dann kontraproduktiv, da damit verhindert wird, dass sich der 5 Jahreszeitraum verlängert?
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